12.07.2008 Verfahrensrecht

OGH: Vierwöchige Rekursfrist bei Verweigerung einer meritorischen Sachentscheidung

Wird dem Beklagten die meritorische Streiterledigung verweigert, gilt für das gesamte Rechtsmittelverfahren die vierwöchige Rekursfrist des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO


Schlagworte: Rechtsmittelrecht, (keine) meritorische Streiterledigung, Frist
Gesetze:

§ 521 ZPO

GZ 4 Ob 63/08f, 08.04.2008

Der Beklagte erhob gegen ein Versäumungsurteil Widerspruch. Der Kläger beantragt in seinem Revisionsrekurs die Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses. Den Revisionsrekurs überreichte er vier Wochen nach Zustellung der Rekursentscheidung.

OGH: Der (erst) vier Wochen nach Zustellung der Rekursentscheidung eingebrachte Revisionsrekurs ist rechtzeitig. Grund dafür ist die Zweiseitigkeit des Revisionsrekurses in Analogie zu § 521a Abs 1 Z 3 ZPO. Diese Bestimmung, die nach § 521a Abs 2 ZPO auch für Entscheidungen des Rekursgerichts gilt, erfasst nach stRsp über ihren Wortlaut hinaus alle Fälle, in denen ein Gericht über die Zulässigkeit des Verfahrens abspricht. Dazu gehören insbesondere die Zurückweisung eines Einspruchs im Mahnverfahren und die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil. Denn in beiden Fällen wird dem Beklagten die meritorische Streiterledigung verweigert.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung war jedenfalls der Rekurs gegen die Zurückweisung des Widerspruchs zweiseitig. Gleiches gilt für den Revisionsrekurs gegen die abändernde Rekursentscheidung. Zwar stellt § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zurückweisenden Entscheidungen nur solche gleich, mit denen ein Zurückweisungsantrag verworfen wurde. Allerdings ist die Bestimmung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf amtswegig gefasste Entscheidungen über die Beendigung des Prozessverhältnisses anzuwenden.

Das Revisionsrekursverfahren ist daher schon wegen einer analogen Anwendung von § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig; auf eine "besondere Komplexität der Rechtslage" oder die "Bedeutung der Entscheidung für die Parteien" kommt es daher nicht an. Aus diesem Grund gilt - anders als bei einer nur mit Art 6 EMRK begründeten Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens - die vierwöchige Frist des § 521 Abs 1, 2. Halbsatz ZPO. Der Kläger hat den Revisionsrekurs daher rechtzeitig eingebracht.