12.07.2008 Verfahrensrecht

OGH: Keine Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG auf Antrag des Erben

Die Ausstellung einer Bestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG nur auf Antrag der Erben kommt nicht in Betracht


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Amtsbestätigung, Antragsberechtigung
Gesetze:

§ 2 AußStrG, § 183 AußStrG

GZ 5 Ob 21/08m, 01.04.2008

Die Erben beantragten die Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 182 Abs 3 AußStrG, die unter anderem die Einräumung der vereinbarten Dienstbarkeit zugunsten eines Wohnungseigentumsobjekts betraf.

OGH: § 182 Abs 3 AußStrG regelt die sogenannte "Amtsbestätigung": Wer nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen erwirbt, kann mit Zustimmung aller Erben den Antrag an das Verlassenschaftsgericht auf Bestätigung stellen, dass gegen den angestrebten Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken bestehen. In Verfahren, welche die Ausstellung dieser Bestätigung betreffen, kommt daher den Erwerbern grundbücherlicher Rechte Parteistellung zu.Antragsberechtigt sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich diejenigen, denen das bücherlich einzutragende Recht zusteht und nicht die Erben, die dem Antrag lediglich zustimmen müssen. Die Ausstellung einer Bestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG nur auf Antrag der Erben kommt daher nicht in Betracht.