12.07.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur rechtzeitigen Abgabe der Erbantrittserklärung

Erbantrittserklärungen sind bis zu jenem Zeitpunkt abzugeben, ab welchem das Gericht an seinen Beschluss gebunden ist


Schlagworte: Außerstreitrecht, Erbrecht, Erbserklärung, Verlassenschaftsabhandlung
Gesetze:

§ 9 AußStrG aF, § 40 AußStrG 2005, § 137 AußStrG, §§ 160 ff AußStrG 2005

GZ 4 Ob 50/08v, 08.04.2008

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Rechtsmittellegitimation des Rekurswerbers, der als gesetzlicher Erbe der Erblasserin vor dem Erlass des Einantwortungsbeschlusses keine Erbantrittserklärung abgegeben hatte. Der Nachlass wurde zur Gänze der Testamentserbin eingeantwortet, die eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hatte.

OGH: Die durch die Rechtsprechung zu § 9 AußStrG aF entwickelten Grundsätze zum materiellen Parteienbegriff entfalten ihre Geltung auch im neuen Außerstreitgesetz. Insoweit daher die Rechtsposition des Rechtsmittelwerbers, die durch das Verfahren geschützt werden soll, durch die Entscheidung des Gerichts unmittelbar beeinflusst wird oder werden kann, ist die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation zu bejahen, sodass letztere nicht davon abhängt, dass eine Erbantrittserklärung abgegeben wurde. Indem der Rechtsmittelwerber als gesetzlicher Erbe weder zur Verlassenschaftsabhandlung geladen wurde noch eine Belehrung durch den Gerichtskommissär erfolgte, wurde ein wesentlicher Verfahrensfehler verwirklicht. Der Gerichtskommissär hat die gesetzlichen Erben unter Setzung einer Frist und Belehrung gemäß § 137 AußStrG zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern. Die Erbantrittserklärung kann bis spätestens zur Übergabe des Einantwortungsbeschlusses zur Ausfertigung an die Geschäftsabteilung abgegeben werden. Danach besteht die Möglichkeit, Erbschaftsklage zu erheben.