17.07.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob bei Streitigkeiten über obligatorische Ansprüche auf Einwilligung in die Löschung eines dinglichen Wohnrechts Eigenzuständigkeit besteht

Für eine teleologische Reduktion der Zuständigkeitsnorm des § 49 Abs 2 Z 3 JN besteht kein Anlass


Schlagworte: Eigenzuständigkeit, Dienstbarkeit der Wohnung, Reallast
Gesetze:

§ 49 Abs 2 Z 3 JN

GZ 3 Ob 52/08f, 10.04.2008

Die beim LG eingebrachte Klage mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung eines bücherlichen Wohnrechts sowie der Reallast der Versorgung einzuwilligen, wurde von den Vorinstanzen wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Es handle sich dabei um zwei Begehren, die einzeln zu bewerten seien, wobei hinsichtlich der Löschung des Wohnrechts die Eigenzuständigkeit, hinsichtlich der Reallast der Versorgung Wertzuständigkeit des Bezirksgerichts gegeben sei.

OGH: Die Festlegung der Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte erfolgte nach Absicht des Gesetzgebers aus Zweckmäßigkeitsgründen wie etwa die Durchführung von Verhandlungen vorort, Erleichterung der Beweisführung, sowie der grundlegende Zusammenhang solcher Streitsachen mit dem Grundbuch. Bei der Frage, welche Streitigkeiten in den Anwendungsbereich des § 49 Abs 2 Z 3 JN fallen, wurde bislang in der Judikatur eine weite Auslegung zugrunde gelegt. Erfasst sind etwa auch Schadenersatzansprüche, die sich aus der Verhinderung der Ausübung der Dienstbarkeit der Wohnung ergeben. Die Bestellung und die Festlegung des Inhalts eines Ausgedinges fallen hingegen nicht unter die Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 3 JN. Das Erlöschen dinglicher Rechte aufgrund einer obligatorischen Vereinbarung ist als Streitigkeit über die Dienstbarkeit der Wohnung zu qualifizieren, womit die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts zu bejahen ist.