24.07.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Anfechtung wegen Begünstigung bei Begleichung von Sozialversicherungsbeiträgen durch einen Dritten

Für die Frage nach der Inkongruenz gibt es keine generelle Lösung, sondern diese stellt stets eine typische Einzelfalllösung dar


Schlagworte: Konkursrecht, Anfechtung wegen Begünstigung, Kongruenz, Deckung, Gläubigergleichbehandlung
Gesetze:

§ 35 Abs 1 ASVG, § 30 Abs 1 Z 1 KO

GZ 3 Ob 8/08k, 10.04.2008

Die von der in Konkurs befindlichen GmbH, die Teil eines Konzerns ist, zu erbringenden Sozialversicherungsbeiträge wurden teilweise von der Mutter-, teilweise von der Schwesterngesellschaft beglichen. Gegen die beklagte Gebietskrankenkasse wurde vom Masseverwalter eine Anfechtungsklage eingebracht, weil durch die Tilgung der Beitragsschulden Forderungen der Gemeinschuldnerin gegenüber der Muttergesellschaft vermindert worden seien und damit eine vorzugsweise Befriedigung der beklagten Partei erfolgt sei. Indem eine nicht angenommene Anweisung ausgeführt worden sei, liege eine inkongruente Deckung vor. Die beklagte Partei wandte ein, dass die Bezahlung von Beitragsschulden zur Sozialversicherung durch Dritte durchaus üblich sei.

OGH: Die Anfechtung wegen objektiver Begünstigung scheidet aus, wenn die Deckung vertraglich oder gesetzlich schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO erworben wurde und damit als kongruent einzustufen ist. Abzustellen ist dabei auf den wirtschaftlichen Zweck, wobei im Sinne der Gläubigergleichbehandlung bei der Prüfung der Kongruenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung ein strenger Maßstab anzuwenden ist. Die Beurteilung hat stets auf den Einzelfall bezogen zu erfolgen. Die Beweislast dafür, dass eine inkongruente Deckung vorliegt, obliegt dem klagenden Masseverwalter. Der streitgegenständliche Zahlungsvorgang stellt kein verdächtiges Abweichen von der Deckung dar, da bereits durch das Berufungsgericht festgestellt wurde, dass die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Dritte durchaus üblich sei.