24.07.2008 Verfahrensrecht

OGH: Begriff der Nachteiligkeit iSd § 31 KO

Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts iSd § 31 Abs 1 Z 2 ist dann gegeben, wenn es zu einer tatsächlichen Minderung der Befriedigungschancen der Konkursgläubiger gekommen ist


Schlagworte: Konkursrecht, Anfechtung, Nachteiligkeit, Zeitpunkt, Kausalität, Beweislast
Gesetze:

§ 31 KO

GZ 9 Ob 10/07x, 7.5.2008

Der Kläger behauptet ein nachteiliges Rechtsgeschäft iSd § 31 Abs 1 Z 2 KO.

OGH: Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts iSd § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO liegt dann vor, wenn das Rechtsgeschäft zu einer Verringerung der Masse geführt und sich damit für die Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat, es also zu einer tatsächlichen Minderung der Befriedigungschancen der Konkursgläubiger gekommen ist. Dabei sind im Rahmen einer anzustellenden Differenzrechnung auch die Vorteile zu veranschlagen, die aus Gewinnen aus der Fortführung der Geschäfte entstanden und der Masse zugutegekommen sind. Maßgebend für die Beurteilung ist grundsätzlich, ob die im Konkurs zu erwartende Quote niedriger ist als jene, die bei "rechtzeitiger" Konkurseröffnung erzielbar gewesen wäre. Ob tatsächlich Nachteiligkeit gegeben war, ist nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozess zu entscheiden. Erst wenn sich aufgrund dieser ex post anzustellenden Prüfung ergibt, dass sich das angefochtene Rechtsgeschäft tatsächlich nachteilig für die Gläubiger ausgewirkt hat, ist auch noch zu prüfen, ob die Nachteiligkeit für den Anfechtungsgegner bei Eingehen des Rechtsgeschäfts objektiv vorhersehbar war. Das angefochtene Rechtsgeschäft muss schließlich auch kausal für die Verringerung der Masse gewesen sein, wobei Mitursächlichkeit ausreicht.

Die Beweislast für die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts trifft den Masseverwalter, dem es dabei grundsätzlich freisteht, wie er diese beweist. Er muss nicht eine Differenzrechnung (der im Konkurs zu erwartenden Quote im Vergleich zur Quote, die bei rechtzeitiger Konkurseröffnung zu erwarten gewesen wäre) vornehmen, sondern kann auch Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich zwingend eine Quotenverschlechterung ergibt.