07.02.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Eine Widerrufsklausel ist dann sittenwidrig, wenn der Arbeitgeber das einseitige Recht erhält, eine bereits erworbene Pensionsanwartschaft (vor Inkrafttreten des BPG) des Arbeitnehmers nach Willkür zunichte zu machen


Schlagworte: Betriebspension, Anwartschaft, Widerrufsklausel
Gesetze:

Art V Abs 3 BPG, §§ 13 f BPG

In seinem Erkenntnis vom 20.12.2006 zur GZ 9 ObA 177/05b hat sich der OGH mit "alten" Anwartschaften und "neuen" (die dem BPG unterliegen) befasst:

OGH: Auf Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten des BPG gemacht wurden, ist dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. Diese Beschränkung der Anwendbarkeit des BPG auf neue Anwartschaften bedeutet, dass nur die nach dem Stichtag Juli 1990 erworbenen Anwartschaften unverfallbar (§§ 13, 14 BPG) wurden. Auch der Unverfallbarkeitsbetrag errechnet sich nur aus neuen Anwartschaften. Die Regelungen über den Widerruf von Anwartschaften beziehen sich aufgrund der allgemeinen Rückwirkungsregel ebenfalls nur auf neue Anwartschaften. Folglich ist hinsichtlich der Leistungsteile zwischen "alten" Anwartschaften, die nicht dem BPG unterliegen und "neuen" zu unterscheiden, die von der Regelung des BPG umfasst werden.

Gemäß § 14 Abs 1 BPG kann der Arbeitgeber seine Prämienleistungen nur unter den in § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen einstellen (Widerruf).

Für die vor dem 01.07.1990 erworbenen Anwartschaften gilt jedoch in Anwendung des Art V Abs 3 Satz 1 BPG, dass Widerrufsklauseln, die in vor dem Inkrafttreten des BPG vereinbarten Leistungszusagen enthalten sind, von der Rückwirkung nicht umfasst werden und daher soweit gültig bleiben, als sie alte Anwartschaften bzw Leistungen aus alten Anwartschaften betreffen. Derartige, grundsätzlich zulässige Vereinbarungen sind aber unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit zu prüfen. Eine Vereinbarung im Falle der Widerruflichkeit ist dann sittenwidrig, wenn der Arbeitgeber das einseitige Recht erhält, eine bereits erworbene Pensionsanwartschaft des Arbeitnehmers nach Willkür zunichte zu machen, worunter von der Rechtsprechung auch eine Kündigung verstanden wird.