31.07.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zu den Voraussetzungen einer Mahnung, wenn der sich im Ausgleich befindende Schuldner in Verzug gerät

Die Prozessvollmacht befähigt nicht zur Entgegennahme von Mahnschreiben iSd § 156 Abs 4 Satz 2 KO


Schlagworte: Konkursordnung, Zwangsausgleich, Verzug, Mahnung, Terminsverlust, Wiederaufleben
Gesetze:

§ 43 ZPO, § 53 AO, § 156 KO

GZ 8 Ob 53/08i, 28.04.2008

Im Konkursverfahren der Beklagten wurde die nachträglich angemeldete Forderung der Klägerin sowohl von der Beklagten, deren Unternehmen auch im Konkurs weitergeführt wurde, als auch von der Masseverwalterin bestritten. Die Klägerin forderte die Beklagte schriftlich zur Zahlung der im Zwangsausgleich vereinbarten Quote auf, wobei dieses Schreiben an die zwischenzeitig infolge Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses ihres Amtes enthobene Masseverwalterin zugestellt wurde, von welcher die Mahnung an den Rechtsvertreter der Beklagten weitergeleitet wurde. Die Klägerin beruft sich nunmehr auf Terminsverlust und Wiederaufleben der Gesamtforderung, während von der Beklagten eingewandt wird, dass die Mahnung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.

OGH: Der Verzug des Gemeinschuldners mit den im Zwangsausgleich vereinbarten Zahlungen kann erst dann eintreten, wenn der Konkurs rechtskräftig aufgehoben wurde und damit eine freie Disposition über das Vermögen möglich ist. Eine vor Konkursaufhebung erfolgte Mahnung kann daher keine Wirkung entfalten und ist verfrüht. Säumnisfolgen können daher erst eintreten, wenn der Konkursaufhebungsbeschluss rechtskräftig geworden ist, da die Zahlungsfristen vor diesem Zeitpunkt nicht zu laufen beginnen. Es reicht auch nicht aus, die Mahnung an den prozessbevollmächtigen Vertreter zuzustellen, da diese Vollmacht die Entgegennahme von privatrechtlichen Willenserklärungen nicht erfasst. Eine schriftliche Mahnung iSd § 156 Abs 4 Satz 2 KO ist damit nicht gegeben.