31.07.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zum Erfordernis der Angabe betreffend die Anwendbarkeit des MRG im Exekutionsantrag

Die unterlassene Behauptung des betreibenden Gläubigers betreffend die Unanwendbarkeit des MRG im Hinblick auf die zu pfändende Mietzinsforderung zieht die Unschlüssigkeit des Exekutionsantrags und damit dessen Abweisung nach sich


Schlagworte: Exekutionsrecht, Mietzinsforderung, Zwangsverwaltung, Exekutionsantrag, Schlüssigkeit
Gesetze:

§ 54 Abs 3 EO, § 294 EO, § 42 MRG

GZ 3 Ob 53/08b, 08.05.2008

Der Exekutionsantrag der betreibenden Partei wurde im Hinblick auf die beantragte Pfändung von Mietzinseinnahmen vom Rekursgericht abgewiesen, weil eine Exekution in diesem Fall nur durch Zwangsverwaltung geführt werden könne. Ein Verbesserungsverfahren sei vom Erstgericht mangels Vorliegen eines Inhalts- oder Formmangels nicht einzuleiten gewesen.

OGH: Aufgrund der für Mietzinsforderungen bestehenden Exekutionsbeschränkung kann in diesem Fall eine Exekution nur durch Zwangsverwaltung geführt werden, wobei der betreibende Gläubiger hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit des MRG behauptungspflichtig ist. Die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 6 MRG bewirkt eine amtswegige Prüfungspflicht, womit sich die Frage stellt, ob bei Fehlen diesbezüglicher Angaben der Exekutionsantrag abzuweisen ist oder ein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist. Ein Verbesserungsverfahren ist nur bei Vorliegen von Inhalts- und Formmängeln einzuleiten. Die Angabe zur Anwendbarkeit des MRG auf das betreffende Mietobjekt stellt jedoch kein gesetzliches Vorbringen iSd § 54 Abs 3 EO. Deren Fehlen führt daher zur Unschlüssigkeit des Exekutionsantrages und damit zu einer sofortigen Abweisung. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens erübrigt sich daher.