31.07.2008 Verfahrensrecht

OGH: § 62 Abs 1 AußStrG - Zulässigkeit des Revisionsrekurses wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage

Bei der Beurteilung, ob eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu lösen ist, kann einerseits auf die Rechtsprechung zum Außerstreitverfahren nach dem AußStrG 1854 und andererseits auf die Parallelbestimmungen der ZPO zurückgegriffen werden


Schlagworte: Außerstreitrecht, Zulässigkeit des Revisionsrekurses, erhebliche Rechtsfrage
Gesetze:

§ 62 Abs 1 AußStrG

GZ 5 Ob 9/08x, 14.05.2008

OGH: Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des OGH abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Formulierung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses entspricht (abgesehen vom Begriff "Berufungsgericht" in § 502 ZPO) wörtlich der Formulierung für die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses im Zivilprozess nach § 502 Abs 1 und § 528 Abs 1 ZPO und der Vorgängerbestimmung des § 14 Abs 1 AußStrG 1854. Bei der Beurteilung, ob eine derartige Rechtsfrage zu lösen ist, kann daher einerseits auf die Rechtsprechung zum Außerstreitverfahren nach dem AußStrG 1854 und andererseits auf die Parallelbestimmungen der ZPO zurückgegriffen werden.