07.08.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zu den Rechtsfolgen, wenn Forderungsanmeldung verspätet, aber noch vor Abstimmung über den Zahlungsplan bei Gericht einlangt

§ 197 Abs 1 KO ist nicht anzuwenden, wenn die Forderungsanmeldung zwar iSd § 107 KO verspätet, aber noch vor Abstimmung über den Zahlungsplan bei Gericht einlangte


Schlagworte: Konkursrecht, Forderungsanmeldung, Sperrfrist, Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen
Gesetze:

§ 107 KO, § 197 KO

GZ 8 Ob 45/08p, 28.04.2008

Der Gläubiger hat seine Forderung später als 14 Tage vor der Schlussrechnungstagsatzung angemeldet, die Forderungsanmeldung langte aber noch vor Abstimmung über den Zahlungsplan bei Gericht ein.

OGH: Nach § 107 Abs 1 Satz 3 KO sind Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet wurden, nicht zu beachten. Für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, ist eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. Bei der in § 107 Abs 1 Satz 3 KO genannten Frist handelt es sich um eine absolute Sperrfrist. Der Sinn dieser durch das IRÄG 1997 eingeführten Bestimmung liegt darin, dass verspätete Forderungsanmeldungen die Schlussverteilung und damit letztlich auch den Abschluss des Verfahrens verzögern. Maßgeblich ist das Einlangen beim Konkursgericht. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut sind später als 14 Tage vor der Schlussrechnungstagsatzung einlangende Forderungsanmeldungen nicht zu berücksichtigen. Das ist wörtlich zu verstehen. Die Forderungsanmeldungen sind nicht nur keinem Prüfungsverfahren zu unterziehen, sondern es hat darüber überhaupt keine gerichtliche Entscheidung zu ergehen. Für eine Zurückweisung derartiger Anmeldungen als verspätet besteht kein Raum. Die Forderungsanmeldungen sind lediglich zum Akt zu nehmen.

Zwar ist es unbestreitbar, dass Forderungen, die erst unmittelbar vor Abstimmung über den Zahlungsplan angemeldet wurden, zu einer nicht wünschenswerten Verzögerung des Verfahrens führen könnten. Der wesentliche Zweck des § 197 Abs 1 KO liegt allerdings nicht in der Hintanhaltung von Verfahrensverzögerungen: Vielmehr will der Gesetzgeber der Situation des Schuldners Rechnung tragen, der in die Lage gedrängt ist, dass die in der Zahlungsplantagsatzung anwesenden Gläubiger vom Schuldner regelmäßig bei Kalkulation der Zahlungsplanquote verlangen, dass nur die im Konkurs angemeldeten Forderungen berücksichtigt werden. Dieser Zweck ist aber im Regelfall auch dann gewahrt, wenn die Forderungsanmeldung zwar vor Abstimmung über den Zahlungsplan, aber außerhalb der Sperrfrist des § 107 Abs 1 Satz 3 KO einlangte. Nach dem üblichen Geschehensablauf bei Gericht ist mit einer noch am Tag des Einlangens der Anmeldung erfolgenden Einordnung dieser Anmeldung im Akt zu rechnen.