07.08.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob der am Tag der Erteilung des Zuschlags fällig werdende Bestandzins (noch) dem Verpflichteten oder (schon) dem Ersteher gebührt

Der Ersteher ist ab dem Tag der Erteilung des Zuschlags berechtigt, die Bestandzinse zu fordern; vor der Erteilung des Zuschlags fällig gewordenen Bestandzinse gebühren noch dem Rechtsvorgänger des Erstehers; eine verhältnismäßige Aufteilung hat nicht zu erfolgen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Zwangsversteigerung, Eigentumserwerb, Zuschlag. Bestandverhältnis, Mietzins
Gesetze:

§ 156 EO, § 237 EO, § 431 ABGB § 1120 ABGB, § 1121 ABGB, § 2 MRG

GZ 2 Ob 142/07g, 29.05.2008

Der Kläger macht geltend, als Ersteher gebühre ihm mit dem Tag der Zuschlagserteilung alle Früchte und Einkünfte der Liegenschaft. Er sei daher zur Einforderung des Mietzinses, der nach dem Eigentumserwerb des Klägers fällig geworden sei, aktiv legitimiert.

OGH: Der Ersteher einer Liegenschaft erwirbt nach § 237 EO als Ausnahme vom Eintragungsprinzip des § 431 ABGB sofort mit der Erteilung des Zuschlags das - wenngleich auflösend bedingte - Eigentum. Wird der Zuschlag im Versteigerungstermin verkündet, ist für den Eigentumserwerb dieser Zeitpunkt maßgebend, andernfalls erst die Zustellung des den Zuschlag erteilenden Beschlusses. Es handelt sich um einen konstitutiven Hoheitsakt, der dem bisherigen Eigentümer das Eigentum nimmt und es dem Ersteher gibt. Gem § 156 Abs 1 EO geht bereits mit dem Tag der Erteilung des Zuschlags die Gefahr auf den Ersteher über. Auch seine Verpflichtung zur Übernahme der Lasten entsteht mit diesem Tag. Ferner gebühren ihm laut Satz 3 dieser Bestimmung "von diesem Tage an" alle noch nicht abgesonderten Früchte und Einkünfte der Liegenschaft. Maßgeblicher Stichtag für den Übergang der Früchte und Einkünfte ist daher der Zuschlagstag.

Der Ersteher tritt gem § 1121 iVm § 1120 ABGB mit dem Zuschlag in bestehende Bestandverhältnisse ein. Im Anwendungsbereich des MRG ergibt sich diese Rechtsfolge aus § 2 Abs 1 Satz 4 MRG. Der Ersteher ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Bestandzinse zu fordern. Schon der Wortlaut des § 156 Abs 1 Satz 3 EO ("von diesem Tage an") spricht hinreichend deutlich dafür, dass der am Zuschlagstag fällig werdende Bestandzins bereits dem Ersteher gebührt. Stichtag für den Erwerb des Anspruchs ist eben der Tag der Erteilung des Zuschlags und nicht erst der auf diesen folgende Tag. Am Zuschlagstag geht auch die Gefahr über und es entsteht die Verpflichtung zur Tragung der Lasten. Schließlich erwirbt der Ersteher mit der Zuschlagserteilung das Eigentum. Dem Ersteher wird somit bereits "mit dem Zuschlag" der in der Liegenschaft verkörperte Vermögenswert zur Gänze zugewiesen. Nach herrschender Auffassung setzt auch die Wirksamkeit des Zuschlags bereits am Tag der Zuschlagserteilung ein. Unter diesen Prämissen kann aber letztlich nicht zweifelhaft sein, dass der Ersteher schon am Zuschlagstag den Anspruch auf die Früchte und die Einkünfte aus der Liegenschaft hat.