07.02.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Allfällige Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich haben keinerlei Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und begründen demnach auch keine Ansprüche auf Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung


Schlagworte: Sozialrecht, Altersteilzeit, Erkrankung, Freizeitphase, Entgelt
Gesetze:

§ 27 AlVG

In seinem Erkenntnis vom 20.12.2006 zur GZ 9 ObA 182/05p hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob bei "geblockter" Arbeitsteilzeit ein nur in die Freizeitphase fallender Krankenstand Einfluss auf das vom Arbeitgeber zu zahlende Entgelt hat:

OGH: Soweit sich die Lehre bisher mit dem Problem der Erkrankung während der "Freizeitphase" bei geblockter Altersteilzeit beschäftigt hat, geht diese einhellig davon aus, dass Erkrankungen in der Zeitausgleichsphase ohne rechtliche Relevanz sind. Arbeitnehmer können nämlich in diesem Zeitraum zwar natürlich faktisch krank sein, nicht aber arbeitsunfähig im Rechtssinne, weil keine Arbeitspflicht mehr besteht. Der Begriff der Arbeitsverhinderung infolge Krankheit enthält vielmehr schon nach seinem Wortlaut den Sinn, dass Arbeitnehmer durch die eingetretene Erkrankung an der Arbeitsleistung gehindert sind. Dieser Fall kann aber in der Zeitausgleichsphase nicht mehr eintreten.