OGH: Zur Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung iZm einem Unterlassungsgebot
Eine einstweilige Verfügung, die ein Unterlassungsgebot vorsieht, kann nicht erwirkt werden, wenn dem festgestellten Sachverhalt keine Verletzungshandlung zugrunde liegt
§ 381 EO
GZ 4 Ob 62/08h, 20.05.2008
Der klagende Fachverband der Wirtschaftskammer begehrt der beklagten Partei aufzutragen, es zu unterlassen, die Ankündigung von Rabatten für preisgebundene Bücher anzukündigen, weil dadurch gegen das Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern verstoßen werde, womit sich die beklagte Partei einen Wettbewerbsvorteil gegenüber sich gesetzeskonform verhaltenden Mitbewerbern verschaffe.
OGH: Die einstweilige Verfügung erfordert die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung, dh entweder muss bereits ein Verstoß erfolgt sein oder ein solcher unmittelbar drohen. Erst die Rechtsverletzung führt zu einem konkreten Unterlassungsanspruch. Die einstweilige Verfügung, die ein Unterlassungsgebot vorsieht, wird daher durch das Verhalten des Antragsgegners gerechtfertigt. Soweit eine Verletzungshandlung nicht vorliegt, ist das begehrte Unterlassungsgebot daher nicht berechtigt, weil kein Verhalten vorliegt, dass durch diesen Ausspruch abgestellt werden könnte.