14.08.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Wirkungen einer Vinkulierungsvereinbarung bei Konkurseröffnungen

Eine Vinkulierungsvereinbarung, bei der die Parteien lediglich eine Verständigungspflicht im Fall der Verpfändung vereinbaren, ist anderen Konkursgläubigern gegenüber wirkungslos


Schlagworte: Konkursrecht, Versicherung, Vinkulierungsvereinbarung, Beschlagswirkung
Gesetze:

§ 471 ABGB, § 10 KO

GZ 7 Ob 228/07s, 23.04.2008

Über das Vermögen des Versicherungsnehmers wird der Konkurs eröffnet. Die Klägerin, die mit dem Gemeinschuldner Kreditverträge abgeschlossen hat und zu deren Gunsten eine Vinkulierung der Lebensversicherungsverträge vorgenommen wurde, begehrt nun die Auszahlung der Rückkaufswerte unter Hinweis darauf, dass ihr daran ein Absonderungsrecht infolge des aus der Vinkulierung resultierenden Retentionsrechts zustehe.

OGH: Der OGH (7 Ob 75/05p) hat die Auffassung vertreten, eine Konkurseröffnung eine inter partes wirksame Vinkulierungsvereinbarung nicht tangiere; die Vinkulierung erlösche dadurch ebenso wenig wie andere vertragliche Vereinbarungen des nunmehrigen Gemeinschuldners. Daraus drohe eine "Pattstellung". Der Versicherungsnehmer habe im Konkurs wegen des Wegfalls der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht mehr die Möglichkeit, die Forderung des Vinkulargläubigers zu tilgen. Dem Vinkulargläubiger wiederum stehe aber aus der reinen Zahlungssperre kein Verwertungsrecht zu. Er könne die Versicherungsforderung nach Konkurseröffnung wegen des Exekutionsverbots nach § 10 Abs 1 KO auch nicht mehr pfänden. Diese "Pattstellung" sei so zu lösen, dass die Vinkulierung im Konkurs in analoger Anwendung des § 10 Abs 2 KO gleich einem Zurückbehaltungsrecht und daher "wie ein Pfandrecht" zu behandeln sei, weil die Situation des Retentionsberechtigten der des Vinkulargläubigers augenfällig ähnlich sei.

Einer anlogen Anwendung des § 10 Abs 2 KO hinsichtlich der Vinkulierung einer Versicherungsforderung im Konkurs steht aber entgegen, dass für die analoge Anwendung dieser Bestimmung mangels einer entsprechenden Gesetzeslücke gar kein Anlass besteht. Den Parteien steht es jederzeit frei, statt einer Vinkulierung den Weg einer sicheren, absolut wirkenden Verpfändung zu wählen. Auch wird im Konkursrecht, welches auch als Gesamtvollstreckungsrecht bezeichnet werden kann, durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Es ist konsequent, die Beschlagswirkung über die gesamte Konkursmasse zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller Konkursgläubiger vorzusehen, also auch gegenüber dem Vinkulargläubiger. Auch wenn die Konkurseröffnung Verträge, aus denen dem Gläubiger Forderungen gegen den Gemeinschuldner zustehen, nicht berührt, ändert dies zufolge der Beschlagswirkung des Konkurses nichts daran, dass die betreffenden Forderungen im Konkurs in die Masse fallen. Entgegen 7 Ob 75/05p wird daher nunmehr die Rechtsansicht vertreten, dass bei einer Vinkulierungsvereinbarung, bei der die Parteien lediglich eine Verständigungspflicht im Fall der Verpfändung usw vereinbaren, der Zahlungssperre auch in dem Sinn relative Wirkung zukommt, dass sie, weil sie kein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Vinkulargläubigers bewirkt, den (anderen) Konkursgläubigern gegenüber wirkungslos ist. Die betreffende Forderung aus dem Versicherungsvertrag fällt bei Konkurs des Versicherungsnehmers in die Masse.