14.08.2008 Verfahrensrecht

OGH: Keine Unterbrechung des Verfahrens über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bei Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens

Durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners wird das Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht unterbrochen


Schlagworte: Konkursrecht, Schuldenregulierungsverfahren, Unterhaltsvorschuss, Unterbrechung
Gesetze:

§ 25 AußStrG, § 8a KO

GZ 10 Ob 41/08i, 06.05.2008

Dem Minderjährigen wird Unterhaltsvorschuss gewährt. Nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Vaters sprach das Erstgericht aus, dass das über den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters anhängige Verfahren gem § 25 AußStrG iVm § 7 Abs 1 KO unterbrochen sei.

OGH: Die Bestimmungen der KO über die Wirkung der Konkurseröffnung sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn es um vermögenswerte Ansprüche geht, die im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind (§ 25 Abs 1 Z 4 AußStrG 2005 iVm § 8a KO). Demgegenüber werden Außerstreitverfahren über Gegenstände nicht vermögensrechtlicher Natur oder Verfahren, bei denen der Verfahrensgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse betrifft, nicht unterbrochen. Beim Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen handelt es sich um einen Anspruch des Kindes gegen den Bund, nicht aber um einen vermögensrechtlichen Anspruch des Unterhaltsschuldners oder einen vermögensrechtlichen Anspruch des Kindes gegen den Unterhaltsschuldner. Eine dem Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen stattgebende Entscheidung wirkt sich nicht unmittelbar auf den Stand der Konkursmasse aus. Ein bloß mittelbarer Einfluss reicht aber nicht aus, weil auch nicht vermögensrechtliche, ja sogar personenstandsrechtliche Streitigkeiten (wie zB Ehe- und Abstammungsverfahren), deren Ausnahme von der Unterbrechungswirkung nicht in Zweifel gezogen werden kann, manchmal erhebliche Auswirkungen (Ehepakte, Unterhalt) auf die Konkursmasse haben können. Die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ist daher kein Grund, das gegenständliche Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zu unterbrechen.