21.08.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Exekution der unvertretbaren Handlung des Verpflichteten

Eine Erklärung, die Gegenstand einer Exekutionsführung nach § 367 EO sein soll, muss im Exekutionstitel wörtlich angeführt sein


Schlagworte: Exekutionsrecht, gerichtlicher Vergleich, Bestimmtheit, Willenserklärung
Gesetze:

§ 367 EO, § 354 EO

GZ 3 Ob 71/08z, 08.05.2008

Die verpflichtete Partei stimmte in einem gerichtlichen Vergleich ob der Aufteilung des Ehevermögens zu, ihre Gesellschaftsanteile durch einen Notariatsakt nach tschechischem Recht an die betreibende Partei abzutreten. Während das Erstgericht dem Antrag auf Unterfertigung einer entsprechenden Urkunde bei sonstiger Verhängung einer Geldstrafe stattgab, sprach das Rekursgericht aus, dass aufgrund der erforderlichen Mitwirkung eines Notars die Exekutionsführung nach § 354 EO nicht bewilligt werden könne.

OGH: Wird im Falle eines gerichtlichen Vergleichs Exekution geführt, richtet sich diese nach dem Wortlaut des Titels, wobei zwar Unklarheiten zu Lasten des betreibenden Gläubigers gehen, aber kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist, um die Exekutionsführung nicht zu vereiteln. Sofern eine Willenserklärung in einem Vergleich wörtlich angeführt ist, erübrigt sich ein Notariatsakt. Sofern die Erklärung nicht spezifiziert ist und zusätzlich auch eine Verpflichtung zur Unterfertigung einer Urkunde besteht, ist eine Exekution nach § 367 Abs 1 EO ausgeschlossen. Soweit ein Dritter an der Gestaltung des Vertragsinhalts beteiligt ist, scheitert aber auch die Anwendung des § 354 EO, weil es dem Vergleich an der notwendigen Bestimmtheit mangelt.