21.08.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Rekurslegitimation einer GmbH gegen den vom Exekutionsgericht festgestellten Schätzwert eines vinkulierten Geschäftsanteiles

Eine im Fall der Übertragung eines vinkulierten Geschäftsanteils gem §76 Abs 4 GmbHG zustimmungsberechtigte GmbH ist gegen den vom Exekutionsgericht festgestellten Schätzwert nicht rekurslegitimiert


Schlagworte: Exekutionsrecht, Pfändung, vinkulierter Geschäftsanteil einer GmbH, Schätzwert, Rekurslegitimation der GmbH
Gesetze:

§ 65 EO, § 76 GmbHG

GZ 3 Ob 83/08i, 08.05.2008

Das Erstgericht setzt den Schätzwert des nach der Satzung der GmbH vinkulierten Geschäftsanteils des Verpflichteten fest. Die GmbH erhob gegen den Beschluss Rekurs. Das Rekursgericht verneinte eine Rekurslegitimation der GmbH, sie sei durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen.

OGH: Die exekutive Verwertung eines Geschäftsanteils einer GmbH erfolgt bei nicht vinkulierten Geschäftsanteilen durch dessen Verkauf. Im vorliegenden Fall sind die Geschäftsanteile nach der Satzung nicht frei, sondern vinkuliert, dh nur mit Zustimmung der GmbH übertragbar. Vor der Versteigerung eines vinkulierten GmbH-Geschäftsanteils ist das Verfahren gem § 76 Abs 4 GmbHG, einer Sonderbestimmung, die den Bestimmungen der EO vorgeht, abzuführen.

Das satzungsmäßige Zustimmungsrecht der Gesellschaft ist kein absolutes Recht, das einer Verwertung entgegenstünde. Wenn keine Einigung über den Übernahmspreis iSd § 76 Abs 4 GmbHG zustande kommt, hat die nach der Satzung in Ansehung der Übertragung des Geschäftsanteils zustimmungsberechtigte GmbH nur das Recht auf Bekanntgabe des Schätzwerts und das Recht, einen Käufer zu präsentieren, der den Geschäftsanteil um den Schätzwert innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung erwirbt. Kommt es dann innerhalb der 14-tägigen Frist nicht zur Übernahme des Anteils durch eine von der Gesellschaft ausgesuchte Person, kann er veräußert werden, ohne dass die Gesellschaft darauf noch Einfluss nehmen könnte.

Im vorliegenden Fall mag die GmbH ein wirtschaftliches Interesse an der Ermittlung des "richtigen" Schätzwerts haben, woraus sich aber noch nicht ein in der EO nicht vorgesehener Teilnahmeanspruch im Exekutionsverfahren in Ansehung der Schätzung ergibt. Es wäre ein Wertungswiderspruch, den Parteien des Fahrnis-Exekutionsverfahrens die Rekurslegitimation abzusprechen, die Rekurslegitimation einer GmbH als Drittschuldnerin aber aus einer extensiven Auslegung des § 76 Abs 4 GmbHG zu bejahen.