21.08.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Anfechtung nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren wirkt als Anfechtungsgrund nicht absolut und führt nur dann zur Aufhebung der Sachentscheidung, wenn sich der Anfechtungsgrund für den Revisionsrekurswerber nachteilig auswirken könnte


Schlagworte: Außerstreitverfahren, rechtliches Gehör, Heimaufenthaltsrecht
Gesetze:

§ 58 Abs 1 Z 1 AußStrG, § 14 Abs 3 HeimAufG

GZ 2 Ob 77/08z, 29.05.2008

Die Bewohnervertreterin wendete sich gegen die Verabreichung von verschiedenen, namentlich angeführten Medikamenten sowie die Sicherung durch einen Beckengurt, weil es sich dabei um unzulässige Maßnahmen der Freiheitsbeschränkung handle. In dem gegen die Entscheidung des Erstgerichts geführten Rekursverfahren wurde durch die zweite Instanz ein Ergänzungsgutachten eingeholt. Die Bewohnervertreterin macht nunmehr eine Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör geltend, weil den Parteien durch das Rekursgericht die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesem Sachverständigengutachten nicht gewährt worden sei.

OGH: Die Erhebung von Rechtsmitteln gegen den Ausspruch der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Freiheitsbeschränkung wird durch § 16 HeimAufG geregelt. Wird hingegen der Antrag auf Überprüfung abgewiesen, weil keine freiheitsbeschränkende Maßnahme vorliegt, ist ein Rechtsmittel nach den allgemeinen Bestimmungen des AußStrG zu erheben. § 14 Abs 3 letzter Satz HeimAufG regelt das Recht, Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Wurde dieses Recht bereits im Verfahren vor der ersten Instanz gewahrt, ist es im Falle eines Ergänzungsverfahrens nicht erforderlich, dieses Recht erneut zu gewähren, sofern sich keine Abweichungen oder neue, noch nicht behandelte Aspekte ergeben. Davon unabhängig steht den beteiligten Parteien jedoch ein schriftliches Äußerungsrecht zu, dessen Nichtbeachtung einen Anfechtungsgrund darstellt.