OGH: Die Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses von ihrer Schwangerschaft noch keine Kenntnis hatte, kann unter den - "formalen" - Voraussetzungen des § 10 Abs 2 Mutterschutzgesetz die Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin geltend machen
§ 10 Abs 7 Mutterschutzgesetz
In seinem Beschluss vom 23.11.2006 zur GZ 8 ObA 76/06v hat sich der OGH mit der Frage befasst, inwieweit eine schriftliche einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses in Unkenntnis der Schwangerschaft wirksam ist:
OGH: Die Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses von ihrer Schwangerschaft noch keine Kenntnis hatte, kann unter den - "formalen" - Voraussetzungen des § 10 Abs 2 Mutterschutzgesetz (unmittelbare Bekanntgabe nach Kenntnis, Übermittlung der Bestätigung) die Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin geltend machen, womit dieser Termin wegfällt und von einem entsprechend § 10a leg cit verlängerten Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Die übrige Auflösungsvereinbarung und deren Teile bleiben im Zweifel unberührt.