28.08.2008 Verfahrensrecht

OGH: Superädifikate iZm der Zwangsversteigerung der Liegenschaft

Dass ein auf dem zu versteigernden Grundstück errichtetes Gebäude bis zum erfolgreich Widerspruch gegen die Exekution als ein Teil der den Gegenstand der Exekution bildenden Liegenschaft anzusehen ist, gilt selbst dann, wenn im Grundbuch gem § 19 Abs 1 UHG ersichtlich gemacht ist, dass auf dem Grundstück ein Bauwerk gem § 435 ABGB besteht


Schlagworte: Exekutionsverfahren, Zwangsversteigerung, Suderädifkate, Klagslegitimation
Gesetze:

§ 37 EO, § 156 EO, § 237 EO, § 435 ABGB, § 19 UHG

GZ 7 Ob 37/08d, 11.06.2008

Der Kläger wurde im Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag für eine Liegenschaft erteilt. Auf dieser Liegenschaft befinden sich sechs Bungalows. Der Kläger begehrt nun vom Beklagten, der die Bungalows benützt, die Räumung. Der Beklagte wendete die mangelnde Aktiv- und Passivlegitimation ein. Das Gebäude sei von einem Dritten errichtet worden und es handle sich dabei um ein Superädifikat; nur dieser wäre daher berechtigt gewesen, Klage gegen die Beklagte einzubringen, und der Klägerin könne nur von diesem die Räumung verlangen.

OGH: Der Ersteher erwirbt bereits mit der Zuschlagserteilung und nicht erst mit der bücherlichen Einverleibung Eigentum an der erstandenen Liegenschaft, wenn auch sein Eigentumsrecht zunächst nur ein beschränktes ist. Die vollen Eigentumsbefugnisse erwirbt der Ersteher, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 156 Abs 2 und 237 Abs 1 EO ergibt, mit der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Bei Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Rechtskraft des Zuschlags ist die durch Zuschlag erworbene Rechtsstellung des Erstehers der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar. Der Kläger wurde daher aufgrund des Zuschlags und der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen unbedingter Eigentümer der Liegenschaft, und zwar unabhängig davon, ob bereits eine Verbücherung erfolgte oder nicht. Er war damit zur Einbringung einer Räumungsklage legitimiert.

Die Qualifikation eines Bauwerks als Superädifikat steht einer Exekution solange nicht entgegen, als nicht dessen Eigentümer sein Recht geltend macht, weil durch die gemeinsam mit dem Grundstück durchgeführte Versteigerung nur in seine Rechte eingegriffen wird, welche die Vornahme der Exekution auf das Bauwerk unzulässig machen. Der Eigentümer des Bauwerks kann sein Recht nur mit einer Klage nach § 37 EO geltend machen. Solange er nicht erfolgreich gegen die Exekution Widerspruch erhoben hat, ist ein auf dem zu versteigernden Grundstück errichtetes Gebäude als ein Teil der Gegenstand der Exekution bildenden Liegenschaft anzusehen. Das gilt selbst dann, wenn im Grundbuch gem § 19 Abs 1 UHG ersichtlich gemacht ist, dass auf dem Grundstück ein Bauwerk gem § 435 ABGB besteht, weil diese Eintragung keine Rechtswirkungen hat.