04.09.2008 Verfahrensrecht

OGH: Die Beweissicherung ist kein vorweggenommener Teil des Hauptprozesses

Gegen die Abweisung eines gegen den Sachverständigen erhobenen Ablehnungsantrags im Beweissicherungsverfahren ist ein selbständiger Rekurs zulässig


Schlagworte: Beweissicherungsverfahren, Ablehnungsantrag, Rekurs
Gesetze:

§ 521 Abs 1 ZPO, § 521a Abs 1 Z 3 ZPO, § 366 Abs 1 ZPO

GZ 7 Ob 121/08g, 11.06.2008

Der im Zuge eines Beweissicherungsverfahrens gegen den bestellten Sachverständigen erhobene Ablehnungsantrag der Antragsgegnerin wurde vom Erstgericht abgewiesen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz mit der Begründung zurück, dass kein selbständiger Rekurs erforderlich sei, da die Beweisverwertung erst im Hauptprozess stattfinde.

OGH: Bei dem vor den Bezirksgerichten zu führenden Beweissicherungsverfahren handelt es sich um ein selbständiges Verfahren mit dem Zweck, die verwerteten Beweisergebnisse für einen allfällig künftigen Rechtsstreit zu erhalten, deren Verlust zu vermeiden oder vorzubeugen, sollte eine spätere Benutzung nur erschwert möglich sein. Es handelt sich dabei um ein selbständiges Verfahren, das unabhängig davon zu sehen ist, ob ein Zivilprozess nachfolgt oder nicht. Wird nun einem Ablehnungsantrag nicht stattgegeben, könnte dies zur Folge haben, dass die mangelhafte Beweisaufnahme nicht mehr wiederholt werden kann. Aus Gründen der Prozessökonomie und zwecks Wahrung des Instanzenzuges ist daher ein selbständiger Rekurs zulässig.