18.09.2008 Verfahrensrecht

OGH: Ordnungsstrafe gem § 86 ZPO

§ 86 ZPO dient der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, das Verfahren zu "entschärfen"


Schlagworte: Ordnungsstrafe
Gesetze:

§ 86 ZPO

GZ 8 Ob 2/08i, 05.08.2008

Der Gegner der gefährdeten Parteien erhob gegen die gegen ihn erlassene einstweilige Verfügung nach § 382b EO einen Rekurs. Im Rekursverfahren brachte er auch einen Schriftsatz ein, in dem er ausfällige Äußerungen über die Erstrichterin und den Sachverständigen machte. So bezeichnete er ua den Sachverständigen als "willfähriges Charakterschwein" und das Verfahren als "ekelhaften Ausfluss einer persönlich motivierten Kinderfeindlichkeit der Erstrichterin". Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und verhängte wegen dieser beleidigenden Ausfälle gem § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe von 300 EUR.

OGH: Gem § 86 ZPO iVm mit §§ 402 Abs 4 und 78 EO kann gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt oder etwa einen Sachverständigen beleidigt, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Zweck ist es, jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung oder den respektvollen Umgang mit den Verfahrensbeteiligten durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion zu stellen. Sie dient der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, das Verfahren zu "entschärfen". Durch die erörterte Bestimmung soll keineswegs eine in angemessener Form geäußerte sachliche Kritik verhindert, jedoch dazu beigetragen werden, in Eingaben eine sachliche Ausdrucksweise zu wahren und die Verletzung der dem Gericht gegenüber geschuldeten Achtung durch beleidigende Ausfälle zu verhindern.