18.09.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Rechtsfrage der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichts über ein Oppositionsbegehren aus dem Grund einer Schiedsvereinbarung der Parteien; Rechtslage vor dem 01. 07. 2006

Nur der Feststellungsanspruch über das Erlöschen des betriebenen Anspruchs, nicht aber der aus diesem Feststellungsanspruch und dem Anspruch auf Unzulässigerklärung der Exekution bestehende Streitgegenstand einer Oppositionsklage ist iSd § 577 Abs 1 ZPO aF schiedsfähig; ein solcher Schiedsspruch kann eine Oppositionsklage aber nicht ersetzen; Über den Vollstreckungsanspruch, dass die Exekution unzulässig ist, kann nur ein ordentliches Gericht entscheiden; vor Anhängigkeit eines Schiedsverfahrens über den Feststellungsanspruch und vor Ergehen eines Schiedsspruchs ist das ordentliche Gericht für eine Oppositionsklage zuständig


Schlagworte: Exekutionsrecht, Oppositionsklage, Schiedsfähigkeit, Zuständigkeit
Gesetze:

§ 35 EO, § 577 ZPO aF

GZ 3 Ob 139/08z, 11. 07. 2008

Die klagende und beklagte Parteien schlossen in einem Syndikatsvertrag eine Schiedsvereinbarung mit dem Inhalt, dass "alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich von Streitigkeiten über das gültige Zustandekommen, über die Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit dieses Vertrages, ... unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages eingerichtetes Schiedsgericht endgültig entschieden ..." werden.

Der Kläger wurde zunächst mittels Schiedsspruchs mit einem Wettbewerbsverbot (Unterlassungsverpflichtungen) belegt. Zur Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtungen wurde sodann die Exekution bewilligt. Es ergingen Strafbeschlüsse. Mit seiner Klage macht der Kläger (ua) Einwendungen nach § 35 EO geltend, nämlich dass der der Exekution zugrundeliegende Anspruch erloschen sei, weil er den Syndikatsvertrag aus wichtigem Grund aufgehoben habe und er daher nicht mehr an das Wettbewerbsverbot des Schiedsspruchs gebunden sei.

Die beklagte Partei wendet ein, dass die Frage, ob der der Exekution zugrundeliegende Anspruch (Auflösung des Vertrags) erloschen sei, Gegenstand der Schiedsvereinbarung sei. Daher sei das Gericht nicht zuständig. Es sei vielmehr ein Schiedsverfahren durchzuführen.

OGH: Das prozessuale Ziel der Klage nach § 35 EO besteht nach der in der Rechtsprechung und überwiegenden Lehre vertretenen Kombinationstheorie in der Feststellung des Erlöschens des titulierten Anspruchs und der Unzulässigerklärung der Exekution, und zwar der Anlassexekution und aller künftigen Exekutionen. Die Oppositionsklage greift daher nicht in die Rechtskraft des Exekutionstitels ein. Ihr Gegenstand ist nicht die Richtigkeit und Gültigkeit des Exekutionstitels. Der Exekutionstitel wird mit einem stattgebenden Urteil auch nicht mit Wirkung ex tunc beseitigt.

Ein solches Urteil kann und muß aber als Einwirkung auf einen Hoheitsakt qualifiziert werden. Das ergibt sich bereits aus dem angeführten prozessualen Ziel der Unzulässigerklärung auch der Anlassexekution. Diese mit dem Feststellungsanspruch untrennbar verbundene Rechtsgestaltungswirkung in Ansehung des Vollstreckungsanspruchs spricht gegen die objektive Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands einer Oppositionsklage. Gem § 577 Abs 1 ZPO aF ist eine Schiedsvereinbarung nur über einen vergleichsfähigen Prozessgegenstand zulässig. Die Zulässigkeit einer Exekutionsführung wegen einer nach Entstehung des Exekutionstitels geänderten Sachlage ist kein der Parteiendisposition unterliegender Gegenstand, weil damit die Aufhebung von gerichtlichen Verfahrensschritten erzielt werden soll.

Den Parteien ist es zwar nicht verwehrt, bezüglich der rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der nachträglichen Veränderung des Sachverhalts nach Eintritt der Rechtskraft ergeben, ein Schiedsverfahren zu vereinbaren. Das bedeutet aber nicht, dass ein solcher Schiedsspruch eine Oppositionsklage ersetzen könnte (so bereits Fasching1 Bd. IV, 721).

Die Parteien können also für die Feststellung eines Oppositionsgrunds die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren, weil die Feststellung der materiellen Rechtslage über das Erlöschen des Anspruchs durchaus vergleichsfähig ist, nicht aber für die Entscheidung über den Vollstreckungsanspruch, dass die Exekution unzulässig ist. Darüber kann nur ein ordentliches Gericht entscheiden.

Daher ist bei der vorliegenden Schiedsvereinbarung, wonach das Schiedsgericht vereinbarungsgemäß auch zur Entscheidung über die Auflösung des Syndikatsvertrags zuständig ist, vor Anhängigkeit eines Schiedsverfahrens über den Feststellungsanspruch und vor Ergehen eines Schiedsspruchs das ordentliche Gericht für eine Oppositionsklage zuständig. Das Gericht hat über das Oppositionsbegehren meritorisch zu entscheiden.