15.02.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Unter "Einkommen" iSd § 264 Abs 5 Z 1 ASVG ist das aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührende Bruttoentgelt gemäß § 49 ASVG inklusive Sonderzulagen zu verstehen; bei den Pensionseinkünften iSd § 264 Abs 5 Z 2 lit a ASVG sind die jeweiligen Bruttobezüge heranzuziehen; die Höhe des zu berücksichtigenden Arbeitslosengeldes (Grundbetrag) orientiert sich hingegen am Nettoeinkommen des Arbeitslosen


Schlagworte: Sozialrecht, Witwenpension, Einkommen
Gesetze:

§ 264 Abs 5 ASVG

In seinem Erkenntnis vom 19.12.2006 zur GZ 10 ObS 156/06y hat sich der OGH mit der Witwenpension und der Frage befasst, ob unter dem in § 264 Abs 5 ASVG verwendeten Begriff "Einkommen" das Brutto- oder Nettoeinkommen zu verstehen ist:

OGH: Als Einkommen iSd § 264 Abs 5 ASVG gelten nunmehr unter anderem Erwerbseinkommen iSd § 91 Abs 1 ASVG (Z 1) sowie wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Behindertenzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach § 248) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung (Z 2 lit a). Nach § 91 Abs 1 Z 1 ASVG gilt als Erwerbseinkommen, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Darunter ist nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen das aus dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührende Bruttoentgelt gemäß § 49 ASVG inklusive Sonderzahlungen zu verstehen.

Bei den Pensionseinkünften iSd § 264 Abs 5 Z 2 lit a ASVG sind hingegen die jeweiligen Bruttobezüge (ohne Kinderzuschuss und besonderen Steigerungsbetrag) heranzuziehen. Die Höhe eines allenfalls auch zu berücksichtigenden Arbeitslosengeldes (Grundbetrag) orientiert sich hingegen am Nettoeinkommen des Arbeitslosen.