25.09.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Anfechtbarkeit verfahrenseinleitender Beschlüsse im Außerstreitverfahren

§ 45 Satz 2 AußStrG, nach dem verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar sind, steht einer Anwendbarkeit des § 514 ZPO im Außerstreitverfahren entgegen


Schlagworte: Außerstreitverfahren, verfahrenseinleitende Schriftstück, Anfechtbarkeit
Gesetze:

§ 23 AußStrG, § 45 AußStrG, § 514 ZPO, § 528 ZPO

GZ 6 Ob 140/08v, 07.07.2008

Der Erbe wurde zur Vorlage eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses binnen sechs Wochen aufgefordert. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht zurück.

OGH: Nach § 45 Satz 2 AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Diese Spezialregelung steht einer Anwendbarkeit des § 514 ZPO im Außerstreitverfahren entgegen. Auch ein Rückgriff auf eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im AußStrG scheidet aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber in den ErläutRV ausdrücklich den eigenständigen Charakter des AußStrG betont und ausgeführt, dass ein Generalverweis auf die ZPO weder sachlich noch technisch gerechtfertigt sei. Nur einige Bereiche und Institute der ZPO seien durch Verweisung dort übernommen worden, wo ein Auseinanderklaffen der beiden großen Zivilverfahren weder notwendig noch nützlich sei. Die Verweisung umfasse jedoch nur das Rechtsinstitut und die dort - in Abweichung von den allgemeinen Regeln der ZPO - festgelegten Sondervorschriften als lex specialis, nicht jedoch auch die allgemeinen Regeln der ZPO in diesem Bereich. Für das Beispiel der Wiedereinsetzung bedeute dies, dass zwar die Rechtsmittelbeschränkung des § 153 ZPO, nicht jedoch die allgemeine Regel des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gelte. Der § 23 Abs 1 AußStrG statuierte Verweis umfasst somit zwar die Rechtsmittelbeschränkung des § 141 ZPO, nicht aber auch die allgemeine Vorschrift des § 514 ZPO, wonach Beschlüsse grundsätzlich mit Rekurs anfechtbar sind.

Die Anfechtbarkeit des Auftrags zur Vorlage eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses ist daher ausschließlich nach § 45 AußStrG zu beurteilen.