25.09.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Anfechtbarkeit eines nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner ergangenen Urteils

Ein nach Konkurseröffnung über den Gemeinschuldner in einem durch die Konkurseröffnung betroffenen Rechtsstreit ergangenes Urteil gegen den Gemeinschuldner ist mit Nichtigkeitsklage anfechtbar


Schlagworte: Insolvenzrecht, Konkurs, Konkurseröffnung, Urteil gegen Gemeinschuldner, Anfechtbarkeit, Nichtigkeit
Gesetze:

§ 6 KO, § 7 KO, § 477 ZPO

GZ 2 Ob 37/08t, 2 Ob 37/08t

Nachdem über das Vermögen des Beklagten der Konkurs eröffnet wurde, begehrte der Kläger vom beklagten die Aufhebung eines Übergabsvertrags. Da der Beklagten zur vorbereitenden Tagsatzung nicht erschien, wurde ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil erlassen. Der Masseverwalter beantragte die Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und die Zustellung der Klage an ihn.

OGH: Eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf den Masseverwalter (und Zustellung der Klage an ihn) kommt nur dann in Betracht, wenn ein nicht der Anmeldung im Konkurs unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist. Andernfalls steht der klageweisen Geltendmachung die Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO entgegen, weil Unzulässigkeit des Rechtswegs vorliegt.

Das Faktum der Konkurseröffnung und somit der Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bedarf keiner Prüfung in einem kontradiktorischen Verfahren, sondern ist aus der Insolvenzdatei sofort eindeutig eruierbar. Anders als bei einer wegen Behinderung iSd § 268 ABGB geschäftsunfähigen Person geht es im Konkurs nicht primär um den Schutz des Gemeinschuldners, sondern der Konkursmasse und somit der Konkursgläubiger. Auch das in den §§ 6, 7 KO ausdrücklich verankerte Prozessführungsmonopol des Masseverwalters für konkursverfangene Ansprüche spricht für eine unterschiedliche Behandlung im vorliegenden Fall und eine großzügig anzunehmende Möglichkeit der Wahrnehmung der Nichtigkeit von Zivilprozessen und in solchen ergangenen Entscheidungen aufgrund des Konkurses.