25.09.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Durchsetzung einer vollstreckbaren exekutiven Forderung trotz Konkurseröffnung

Der betreibende Gläubiger, der ungeachtet der Konkurseröffnung eine vollstreckbare exekutive Forderung durchsetzen will, hat bereits im Antrag auf Exekutionsbewilligung zu behaupten und zu beweisen, dass sein Recht von der Konkurseröffnung nicht berührt werde; Absonderungsrechte werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur dann nicht berührt, wenn sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen


Schlagworte: Insolvenzrecht, Konkurseröffnung, Exekution, Absonderungsrechte
Gesetze:

§ 10 KO, § 11 KO, § 294 EO

GZ 3 Ob 85/08h, 11.07.2008

OGH: Nach Eröffnung des Konkurses besteht grundsätzlich "Exekutionssperre". Infolge des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Konkursgläubiger kann eine Einzelvollstreckung in die Konkursmasse nicht mehr erwirkt werden. § 10 Abs 1 KO verbietet den Erwerb richterlicher Absonderungsrechte während des Konkurses. Deckungen aus der Zeit vor Konkurseröffnung, etwa Absonderungsrechte (§ 11 KO), bleiben hingegen trotz Konkurseröffnung aufrecht. Sie können wie vor dem Konkurs ohne Rücksicht auf andere Gläubiger verfolgt werden. Der betreibende Gläubiger, der ungeachtet der Konkurseröffnung eine vollstreckbare exekutive Forderung durchsetzen will, hat bereits im Antrag auf Exekutionsbewilligung zu behaupten und zu beweisen, dass sein Recht von der Konkurseröffnung nicht berührt werde.

Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen. Das Absonderungsrecht wird dann durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt, wenn der für die Pfandrechtsbegründung notwendige Publizitätsakt, nämlich die Verständigung des Drittschuldners, vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall wird nach dem maßgeblichen § 294 EO ein exekutives Pfandrecht an einem Forderungsrecht durch die Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner begründet; dieser Zeitpunkt ist für die Begründung des Pfandrechts maßgebend. Zwar ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Zustellung des Zahlungsverbots an die PSK als Drittschuldnerin bereits 1997, also noch vor Konkurseröffnung über das Vermögen des Verpflichteten, erfolgte. Die damals erfolgte Exekutionsbewilligung beruhte lediglich auf der von den Betreibenden behaupteten und sich später als unrichtig herausgestellten Tatsache, dass der Verpflichtete Kontoinhaber sei. Das 1997 erworbene Pfandrecht ist mit dem nunmehr beantragten Pfandrecht nicht identisch. Zwar geht es vordergründig um das PSK-Konto, allerdings wurde 1997 - und somit vor Konkurseröffnung - der Anspruch des Verpflichteten gegen die PSK als Drittschuldnerin aus einem Kontovertrag gepfändet und zur Einziehung überwiesen, wogegen sich die nunmehr - und somit nach Konkurseröffnung - beantragte Pfändung auf den (behaupteten) "Ausfolgungsanspruch" des Verpflichteten gegen dessen Ehegattin als Kontoinhaberin und nunmehrige Drittschuldnerin stützt. Drittschuldner und Rechtsgrund der beiden Forderungen des Verpflichteten sind daher nicht ident.