02.10.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Einstweiligen Verfügung, die durch den Erlag einer Sicherheitsleistung auflösend bedingt ist und zum Beginn der Rekursfrist gegen eine solche Einstweilige Verfügung

In besonders dringlichen Fällen kann eine von einer Sicherheit abhängige Einstweilige Verfügung erlassen werden, die zunächst mit Zustellung sofort wirksam wird, jedoch nur bei fristgerechtem Erlag der Sicherheit wirksam bleibt; die Rekursfrist beginnt daher bereits mit Zustellung zu laufen und nicht erst, wie im Regelfall, mit Erlag der Sicherheit


Schlagworte: Exekutionsrecht, Einstweilige Verfügung, Sicherheitsleistung, Wirksamkeit, Rekursfrist
Gesetze:

§ 390 EO

GZ 4 Ob 120/08p, 08. 07. 2008

Das Erstgericht erließ eine Einstweilige Verfügung und sprach aus, dass diese "nur wirksam bleibt, wenn die gefährdete Partei (Klägerin) eine Sicherheitsleistung binnen 14 Tagen erlegt". Die Einstweilige Verfügung wurde der Gegnerin der gefährdeten Partei (Beklagte) vor Erlag der Sicherheit zugestellt.

OGH: Ist die Bewilligung einer Einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig, so darf nach § 390 Abs 3 EO mit dem Vollzug der Verfügung nicht vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit begonnen werden. Die in einem Verbot bestehende Einstweilige Verfügung wird daher erst wirksam, wenn die Sicherheitsleistung erlegt ist.

Vor Erlag der Sicherheit ist der Gegner der gefährdeten Partei durch die Einstweilige Verfügung daher nicht beschwert, und zwar auch dann nicht, wenn sie ihm vor ihrem Wirksamwerden - und damit verfrüht - zugestellt wurde. Der Gegner der gefährdeten Partei könnte allenfalls den vor Erlag der Sicherheitsleistung unzulässigen Vollzugsakt, nämlich die verfrühte Zustellung, bekämpfen. Die Einstweilige Verfügung wird erst mit Erlag der Sicherheitsleistung wirksam, die Rekursfrist beginnt frühestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen.

Im vorliegenden Fall sprach das Erstgericht allerdings aus, dass die Einstweilige Verfügung "nur wirksam bleibt, wenn die gefährdete Partei eine Sicherheitsleistung binnen 14 Tagen erlegt". Damit wurde die Einstweilige Verfügung zunächst sofort mit Zustellung wirksam. Sie war aber mit dem Nichterlag der Sicherheit auflösend bedingt, weshalb das Erstgericht auch die sonst für den Erlag einer Sicherheitsleistung nicht notwendige Frist bestimmt hat. Es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, aus der Zulässigkeit einer nachträglich auferlegten Sicherheit auch die Befugnis abzuleiten, in besonders dringlichen Fällen eine einstweilige Verfügung zunächst ohne eine den Vollzug hemmende Sicherheit zu erlassen, jedoch zugleich anzuordnen, dass diese unwirksam werde, wenn die Sicherheit nicht innerhalb einer bestimmten Frist erlegt werde, auch wenn eine diesbezüglichen Regelung im Gesetz fehlt und die Möglichkeit der gefährdeten Partei, eine nach § 390 Abs 2 EO angeordnete Sicherheitsleistung unverzüglich beizubringen, ohnehin besteht.

Die Einstweilige Verfügung wurde daher mit Zustellung wirksam. Der Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei war verspätet, weil sie schon ab Zustellung beschwert war.