02.10.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Abgrenzung des Aussonderungsrechtes von einer Masseforderung

Eine irrtümliche Überweisung (Buchgeld) auf das Konkursanderkonto des Masseverwalters nach Konkurseröffnung stellt einen Aussonderungsanspruch dar


Schlagworte: Insolvenzrecht, Aussonderung, Masseforderung, Geld, Buchgeld
Gesetze:

§ 44 KO, § 46 Abs 1 Z 6 KO

GZ 8 Ob 131/07h, 10. 07. 2008

OGH: Ein Aussonderungsanspruch nach § 44 KO liegt vor, wenn sich in der Konkursmasse eine "Sache" befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt. Andererseits können gem § 46 Abs 1 Z 6 KO zu begünstigten Masseforderungen auch Ansprüche aus einer "grundlosen Bereicherung" der Konkursmasse, die auf einen der Bereicherungstatbestände des ABGB gestützt werden können, gehören.

Der Masseverwalter ist verpflichtet, Sachen, die nicht zur Masse gehören, auszuscheiden. Dies umfasst auch die Verpflichtung, Sachen, die sich nie in der Masse befunden haben und auch nicht zur Masse gehören, nach Konkurseröffnung gar nicht in diese aufzunehmen. Er hat daher das Entstehen einer Zugehörigkeit von Forderungen zur Masse, wenn diese Forderungen keinerlei Bezug zur Masse oder zum Gemeinschuldner haben, zu unterbinden. Solche abgrenzbaren Forderungen sind aus der Masse auszuscheiden.

Dies gilt auch für Geldforderungen, soweit sie durch das irrtümliche Anführen einer unrichtigen Kontonummer auf das Anderkonto des Masseverwalters gelangen. Da es im vorliegenden Fall seit dem Eingang der Fehlüberweisung auf dem Konkursanderkonto keine Ein- und Ausgänge mehr gab und der Kontostand den irrtümlich überwiesenen Betrag übersteigt, ist das in Rede stehende Geld unterscheidbar vorhanden. Der Aussonderungsanspruch ist daher zu bejahen.