09.10.2008 Verfahrensrecht

OGH: Anerkenntnis gem § 395 ZPO

Wird der Willenserklärung der Vorbehalt beigesetzt, dass nach Ansicht des Erklärenden der Anspruch aus einem bestimmten Rechtsgrund nicht bestehe, kann diese Erklärung nicht als prozessuales Anerkenntnis gewertet werden


Schlagworte: Anerkenntnis, Vorbehalt
Gesetze:

§ 395 ZPO

GZ 2 Ob 96/08v, 26.06.2008

OGH: Bei der Auslegung einer Prozesserklärung des Beklagten kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss.

Ein prozessuales Anerkenntnis ist eine nur den Regeln des Prozessrechts unterworfene Prozesshandlung, die dem Gericht die Möglichkeit nimmt, auf einen in der Prozesserklärung nicht zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen Bedacht zu nehmen oder die materielle Rechtslage zu prüfen, und auf die Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet ist. Es liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft und seine Erklärung nicht zwingendem materiellen Recht widerspricht. Bei gleichzeitiger (= uno actu, zB im selben Schriftsatz) Bestreitung des Klagsvorbringens oder Einwendung der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens oder Geltendmachung von Gegenforderungen liegt kein prozessuales Anerkenntnis vor. Wenn einer solchen Willenserklärung der Vorbehalt beigesetzt wird, dass nach Ansicht des Erklärenden der Anspruch aus einem bestimmten Rechtsgrund nicht bestehe, kann diese Erklärung nicht als prozessuales Anerkenntnis gewertet werden.

Es ist an keinen bestimmten Wortlaut gebunden, aus der Erklärung muss jedoch zweifelsfrei hervorgehen, dass der Beklagte das Klagebegehren für berechtigt ansieht, und einwandfrei und klar erkennen lassen dass er ohne einschränkende Bedingung oder Befristung den geltend gemachten Klageanspruch anerkennt. Seine Wirkung ist keine des Privatrechts sondern eine prozessuale, es ersetzt nicht nur die Feststellungen und Behauptungen, sondern es bindet das Gericht, wie es auch den Anerkennenden bindet.