16.10.2008 Verfahrensrecht

OGH: Stalking - Einstweilige Verfügung gem § 382g EO

Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine drohende Gefährdung der Privatsphäre des Opfers, nicht aber ein Verschulden des Gegners oder dass sein Verhalten gemäß § 107a StGB strafbar ist


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre, Stalking
Gesetze:

§ 382g EO

GZ 1 Ob 61/08i, 11.08.2008

OGH: Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2006 wurde nicht nur der neue Straftatbestand der "Beharrlichen Verfolgung" (§ 107a StGB) geschaffen, sondern auch die zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten für Stalking-Opfer verbessert. § 382g EO, dessen Anknüpfungspunkt der Schutz der Privatsphäre ist, ergänzt die Regelungen der §§ 382b ff EO über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Familie. Grundlage des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die Privatsphäre sind und waren schon vor dieser neuen Bestimmung die §§ 16 und 1328a ABGB. Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine drohende Gefährdung der Privatsphäre des Opfers, nicht aber ein Verschulden des Gegners oder dass sein Verhalten gemäß § 107a StGB strafbar ist. Ein zivilrechtlich relevanter Eingriff ist auch in jenen Fällen möglich, in denen die Schwelle des § 107a StGB noch nicht überschritten ist.