16.10.2008 Verfahrensrecht

OGH: Anwendbarkeit des § 58 AußStrG im Revisionsrekursverfahren

§ 58 AußStrG ist im Revisionsrekursverfahren sinngemäß anzuwenden, somit sind auch die darin genannten Verfahrensverstöße unbeachtlich, falls der angefochtene Beschluss aufgrund der Angaben im Rekursverfahren zur Gänze zu bestätigen ist


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Revisionsrekurs, Revisionsrekursgründe, Zulassungsbeschränkung
Gesetze:

§ 58 AußStrG, § 62 Abs 1 AußStrG, § 66 AußStrG, § 71 AußStrG

GZ 3 Ob 76/98k, 11.07.2008

OGH: Grundsätzlich kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs auch von Amts wegen aufgegriffen werden und kann daher auch von einer Partei zugunsten einer anderen in ihrem Rechtsmittel geltend gemacht werden. Im vorliegenden Verfahren wurde nun den übergangenen Parteien die Möglichkeit gegeben, sich am Revisionsrekursverfahren zu beteiligen (und eventuelle Einwände gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, daher auch deren mangelnde Wahrnehmung ihres Gehörs) geltend zu machen. Das ist in casu nicht geschehen, weil jene die ihnen gebotene Gelegenheit nicht wahrnahmen. Damit ist aber davon auszugehen, dass sie sich durch die Vorgangsweise des Rekursgerichts nicht als beschwert erachten (können).

Nach § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG zählt ua die Verletzung des rechtlichen Gehörs wie die anderen Fälle des § 58 AußStrG zu den Revisionsrekursgründen. Damit ist aber auch der übrige Inhalt dieser Norm im Revisionsrekursverfahren sinngemäß anzuwenden, somit auch die Unbeachtlichkeit der darin genannten Verfahrensverstöße, falls nach § 58 Abs 1 leg cit der angefochtene Beschluss "aufgrund der Angaben im Rekursverfahren" zur Gänze zu bestätigen ist. Wegen des ins Außerstreitverfahren übernommenen Modells der Zulassungsrevision (§ 62 Abs 1 AußStrG) ist im Verfahren dritter Instanz diesem Fall jener gleichzuhalten, dass der OGH zur Ansicht gelangt, dass ein - ordentlicher oder außerordentlicher - Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen der zuletzt genannten Norm zurückzuweisen ist (§ 71 Abs 2 und Abs 3 AußStrG), weil auch in diesen Fällen eine (eingeschränkte) Überprüfung der zweitinstanzlichen Entscheidung erfolgt und damit eine im gegebenen Zusammenhang einer Vollbestätigung gleichzuhaltende Entscheidung vorliegt.