23.10.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Überprüfung von Zwischenurteilen

Dass Zwischenurteile nur im Rahmen einer geltend zu machenden Mangelhaftigkeit des Verfahrens überprüfbar sind, gilt nicht für die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel zur Lösung der materiell-rechtlichen Frage der Anspruchsvoraussetzungen


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Zwischenurteil, Mangelhaftigkeit, Feststellungsmängel
Gesetze:

§ 393 ZPO

GZ 8 Ob 70/08i, 05.08.2008

OGH: Zwischenurteile sind hinsichtlich ihrer formellen Voraussetzungen grundsätzlich nur im Rahmen einer geltend zu machenden Mangelhaftigkeit des Verfahrens überprüfbar; dies gilt jedoch nicht für der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel zur Lösung der materiell-rechtlichen Frage der Anspruchsvoraussetzungen, deren rechtliche Beurteilung jedenfalls revisibel ist.

Zur Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs ist es gem § 393 Abs 1 ZPO erforderlich, dass alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die den Bestand berühren, geklärt werden. Hier fehlen aber zum Grund der Ansprüche (vertragliche Vereinbarungen, Mängel, Schäden, Verschulden, Rechtswidrigkeit und Kausalzusammenhang, Mitverschulden, behaupteter weitergehender Forderungsverzicht durch Annahme einer Vergleichszahlung etc) jegliche Feststellungen, beschränkte sich doch das Erstgericht bloß auf zwei (!) Sätze zum Abtretungsschreiben und zur Anhängigkeit eines weiteren Prozesses zwischen Kläger und Nebenintervenientin.