23.10.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zu den Rechtswirkungen der Pfändung eines Ausfolgungsanspruchs eines Erlagsgegners durch zweiten Erlagsgegner

Wird zugunsten mehrerer Gläubiger hinterlegt, deren Herausgabeansprüche einander ausschließen, und pfändet ein Erlagsgegner den Ausfolgungsanspruch eines anderen Erlagsgegners, so gesteht er zu, dass dieser andere den Ausfolgungsanspruch hat


Schlagworte: Exekutionsrecht, Pfändung, Ausfolgungsanspruch, mehrere Erlagsgegner
Gesetze:

§ 1425 ABGB, § 308 EO

GZ 6 Ob 153/08f, 07.08.2008

OGH: Wird zugunsten mehrerer Gläubiger hinterlegt und schließen nach den maßgeblichen Angaben im Erlagsgesuch die Herausgabeansprüche einander aus, so steht der Ausfolgungsanspruch nur einem der Erlagsgegner zu. Will ein Erlagsgegner einen eigenen Ausfolgungsanspruch geltend machen, so muss er nach den vorstehenden Ausführungen die Zustimmung der anderen außergerichtlich oder gerichtlich erwirken.

Pfändet in der vorstehenden Konstellation ein Erlagsgegner den Ausfolgungsanspruch eines anderen Erlagsgegners, so gesteht er zu, dass dieser andere den Ausfolgungsanspruch hat. Mit der Geltendmachung des zur Einziehung überwiesenen Ausfolgungsanspruchs in dessen Namen (§ 308 Abs 1 EO) wird dies abermals verdeutlicht. Der Überweisungsgläubiger gibt damit auch den eigenen Ausfolgungsanspruch auf, soweit er mit dem des anderen in Widerspruch steht. Wurde dem betreibenden Gläubiger (Miterlagsgegner) ein Gerichtserlag, auf dessen Ausfolgung der Verpflichtete sonst Anspruch hätte, zur Einziehung überwiesen, so benötigt er somit zur Bewirkung einer Zahlung des Drittschuldners (der Ausfolgung) an ihn weder eine Einwilligung des Verpflichteten noch ein Urteil, das dessen fehlende Einwilligung ersetzen soll, wenn der Miterlagsgegner also den zur Einziehung überwiesenen Ausfolgungsanspruch des Dritten in dessen Namen geltend macht.