13.11.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulässigkeit von Wiederaufnahmsanträgen im Sicherungsverfahren über die Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts

Wiederaufnahmsanträge sind im Sicherungsverfahren über die Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts analog den Bestimmungen der §§ 530 f ZPO zulässig


Schlagworte: Provisorialverfahren, einstweiliger Unterhalt, Wiederaufnahmsanträge
Gesetze:

§ 529 ZPO, § 530 ZPO; § 382 Z 8 lit a EO, § 382a Eo

GZ 9 Ob 46/08t, 20.08.2008

OGH: Die Rechtsprechung steht einer generellen analogen Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Wiederaufnahmsklage auf das Provisorialverfahren grundsätzlich ablehnend gegenüber. Allerdings werden Wiederaufnahmsanträge - analog den Bestimmungen der §§ 530 f ZPO - im Sicherungsverfahren über die Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts für zulässig erachtet. Es besteht nämlich auch in Sicherungsverfahren, in denen eine die Sache erledigende Entscheidung, wie bei der Bestimmung des einstweiligen Unterhalts, ergeht, ein besonderes Schutzbedürfnis, einen sacherledigenden Beschluss zu beseitigen, weil dieser auf andere Art und Weise nicht beseitigt werden kann, seine Beseitigung aber geboten ist. Diese für eine ausdehnende Anwendung des Wiederaufnahmeverfahrens dargelegten Grundsätze müssen wegen gleichgelagerter Interessen auch für eine analoge Anwendung des § 529 ZPO Gültigkeit haben.