13.11.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zu den Rechtsmittelbeschränkungen bei Entscheidungen über Beweissicherung

Mit dem Zweck der Beweissicherung sind Rechtsmittelbeschränkungen, die dazu führten, dass Entscheidungen über die mündliche Erörterung eines schriftlichen Befunds erst mit der nächsten abgesondert anfechtbaren Entscheidung oder überhaupt erst mittels einer Mängelrüge in der Berufung gegen die Entscheidung in der Hauptsache bekämpft werden könnten, nicht vereinbar


Schlagworte: Beweisverfahren, Beweissicherung, Rechtsmittelbeschränkungen
Gesetze:

§ 384 ZPO

GZ 9 Ob 47/08i, 20.08.2008

OGH: Der Rechtsmittelausschluss des § 386 Abs 4 ZPO betrifft nur den Beschluss, der dem Beweissicherungsantrag stattgibt; er bedeutet aber nicht, dass jeder Beschluss, der im Beweissicherungsverfahren erlassen wird, unanfechtbar ist. Es trifft aber zu, dass gem § 388 Abs 1 ZPO die Beweisaufnahme im Beweissicherungsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der ZPO über den Beweis und die Beweisaufnahme sowie nach den Vorschriften über die einzelnen Beweismittel erfolgt und dass daher auch im Beweissicherungsverfahren grundsätzlich die Rechtsmittelbeschränkungen des Beweisverfahrens gelten.

Die Beweissicherung gem § 384 Abs 1 ZPO soll dem drohenden Beweisverlust oder der erschwerten Benutzung eines Beweismittels vorbeugen. § 384 Abs 2 ZPO lässt die Beweissicherung darüber hinaus auch dann zu, wenn diese Voraussetzungen zwar nicht gegeben sind, aber der gegenwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung hat. Mit diesem Zweck der Beweissicherung und ihrem daraus ersichtlichen Wesen sind Rechtsmittelbeschränkungen, die dazu führen, dass Entscheidung über die mündliche Erörterung des schriftlichen Befunds erst mit der nächsten abgesondert anfechtbaren Entscheidung oder überhaupt erst mittels einer Mängelrüge in der Berufung gegen die Entscheidung in der Hauptsache bekämpft werden können, nicht vereinbar. Derartige Rechtsmittelbeschränkungen hätten nämlich zur Folge, dass über die mündliche Erörterung des schriftlichen Befunds erst mit beträchtlicher Verzögerung endgültig entschieden werden könnte. Damit bestünde aber die Gefahr, dass strittige Tatfragen - wegen des mittlerweile eingetretenen Beweisverlusts bzw Veränderungen am Beweisgegenstand - nicht mehr geklärt werden können. Damit wäre aber der Zweck der Beweissicherung verfehlt.