13.11.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob gegen den Beschluss, mit dem die Klagsrücknahme zur Kenntnis genommen wird, die Nichtigkeitsklage zulässig ist

Gegen den Beschluss, mit dem die Klagsrücknahme zur Kenntnis genommen wird, ist die Nichtigkeitsklage zulässig


Schlagworte: Rechtsmittelrecht, Beschluss, mit dem die Klagsrücknahme zur Kenntnis genommen wird, Nichtigkeitsklage
Gesetze:

§ 237 ZPO, § 529 ZPO

GZ 9 ObA 23/08k, 20.08.2008

OGH: Die Frage, ob gegen den Beschluss, mit dem die Klagsrücknahme zur Kenntnis genommen wird, die Nichtigkeitsklage zulässig ist, wurde in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Jelinek (in Fasching/Konecny² § 529 Rz 14) verneint die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage gegen einen deklaratorischen Beschluss, mit dem eine das Verfahren beendende Klagsrücknahme zur Kenntnis genommen wird. Hingegen stellt Fasching (Lehrbuch² Rz 2038) Parallelen zu jenen Entscheidungen her, mit denen das Verfahren aufgrund von Säumnis, Anerkenntnis oder Verzicht beendet wird und kommt auf diese Weise zum gegenteiligen Ergebnis. Der OGH hält den Standpunkt Faschings aus folgenden Überlegungen für zutreffend: Die Wirksamkeit der Klagerücknahme tritt zwar nach völlig herrschender Auffassung mit der Erklärung des Klägers (genauer: mit dem Zugang der Erklärung an das Gericht) ex lege ein. Die Erklärung beendet den Rechtsstreit, weshalb es keines konstitutiven Beschlusses des Gerichts für den Eintritt der Wirkungen des § 237 Abs 3 ZPO bedarf. Der dessen ungeachtet in der Praxis in aller Regel - in durchaus zweckmäßiger Weise - gefasste Beschluss des Gerichts, mit dem das Verfahren als beendet erklärt bzw die Klagsrücknahme zur Kenntnis genommen wird, hat nur deklarative Wirkung. Trotz der nur deklarativen Wirkung dieses Beschlusses ist er nach ebenfalls herrschender Auffassung anfechtbar und der Rechtskraft fähig. Angesichts dieser Rechtsprechung kann der Meinung Jelineks (aaO), der den hier in Rede stehenden Beschluss mit verfahrensrechtlichen Zwischenentscheidungen und prozessleitenden Verfügungen gleichsetzt, nicht gefolgt werden. Geht man nämlich mit der Rechtsprechung davon aus, dass der Beschluss über die Klagsrücknahme anfechtbar und der Rechtskraft fähig ist und - falls er in Rechtskraft erwächst - auch dann das Verfahren beendet, wenn gar keine wirksame Klagsrückziehung erfolgte, liefe die Verneinung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage auf ein Rechtsschutzdefizit hinaus, das mit Wesen und Zweck der Nichtigkeitsklage nicht vereinbar ist. Der OGH erachtet daher den Beschluss, mit dem aufgrund einer Klagsrückziehung das Verfahren als beendet erklärt wird (bzw mit dem die Klagsrückziehung zur Kenntnis genommen wird), als mit Nichtigkeitsklage bekämpfbar.