13.11.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Rekurslegitimation im Verfahren über das Erbrecht

Aus der Anordnung, dass nach Fällung einer gerichtlichen Entscheidung über die Einantwortung erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend gemacht werden können, folgt unzweifelhaft auch, dass es einer bisher am Verfahren nicht beteiligten Partei verwehrt ist, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin etwa geltend zu machen, das Erstgericht habe es verabsäumt, ihr die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben; die Anordnung betrifft nicht allein den eigentlichen Einantwortungsbeschluss, sondern auch allenfalls gesondert ausgefertigte Beschlüsse, sofern diese an die Einantwortung anknüpfen


Schlagworte: Verlassenschaftsverfahren, Verfahren über das Erbrecht, Rekurs, Rekurslegitimation, streitiger Rechtsweg, Klage
Gesetze:

§ 164 AußStrG

GZ 1 Ob 86/08s, 11.08.2008

OGH: Nach § 164 AußStrG kann - im erstinstanzlichen Verfahren - eine Erbantrittserklärung noch so lange abgegeben werden, als das Gericht nicht an einen gefassten Beschluss über die Einantwortung gebunden ist; erbrechtliche Ansprüche können später nur noch mit Klage geltend gemacht werden.

Aus der Anordnung, dass nach Fällung einer gerichtlichen Entscheidung über die Einantwortung erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend gemacht werden können, folgt unzweifelhaft auch, dass es der betreffenden Partei verwehrt ist, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin etwa geltend zu machen, das Erstgericht habe es verabsäumt, ihr die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben. Der Gesetzgeber (vgl auch die entsprechenden Gesetzesmaterialien) hat klar zum Ausdruck gebracht, dass sich ein am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligter Erbansprecher mit dessen Ergebnis abzufinden hat, dieses nur im Klageweg wieder beseitigen kann und daher auch nicht berechtigt ist, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen. Hat das Erstgericht einmal den Nachlass des Erblassers eingeantwortet, kann eine allfällige materielle Unrichtigkeit iSd § 164 Satz 2 AußStrG nur noch im streitigen Rechtsweg geltend gemacht werden.

Die Bestimmung, wonach erbrechtliche Ansprüche nach Bindung des Gerichts an einen Einantwortungsbeschluss von bisher nicht am Verfahren Beteiligten ausschließlich mit eigener Klage geltend zu machen sind, betrifft nicht allein den eigentlichen Einantwortungsbeschluss, sondern auch allenfalls gesondert ausgefertigte Beschlüsse, sofern diese an die Einantwortung anknüpfen.