20.11.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Auslegung von § 51 Abs 2 Z 10 JN

§ 51 Abs 2 Z 10 JN, nach dem Streitigkeiten nach dem UrhG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands vor die Handelsgerichte gehören, ist eng auszulegen


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Zuständigkeit, Eigenzuständigkeit, Handelsgericht, Urheberrecht
Gesetze:

§ 51 Abs 2 Z 10 JN

GZ 4 Ob 116/08z, 26.08.2008

OGH: Gem § 51 Abs 2 Z 10 JN gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands (auch) Streitigkeiten nach dem UrhG vor die Handelsgerichte. Fasching (Die Zuständigkeit der Gerichte für Klagen der Verwertungsgesellschaften auf Zahlung von Aufführungsentgelten, ÖBl 1983, 100) hat anhand der Entstehungsgeschichte dieser Zuständigkeitsnorm und der Motive des Gesetzgebers erläutert, dass diese durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 bewirkte Erweiterung der Eigenzuständigkeit der Handelsgerichte so eng wie möglich ausgelegt werden müsse, weil mit "der dadurch bewirkten Unzuständigkeit der Bezirksgerichte, mit dem damit verbundenen Prorogationsverbot vom Handelsgericht weg zum Bezirksgericht, durch die Schwerfälligkeit des Gerichtshofverfahrens und schließlich durch die zwangsläufige Folge des absoluten Anwaltszwanges eine wesentliche Erschwerung und Verzögerung der Rechtsverfolgung sowie deren entscheidende Verteuerung verbunden" sei, der "keinerlei Vorteile" gegenüberstünden; eine "Spezialgerichtsbarkeit" für allgemeine vertragliche Ansprüche (auch aus Urheberrechtsverträgen) sei weder notwendig noch nützlich. § 51 Abs 2 Z 10 JN erfasse daher nur solche Urheberrechtsansprüche, die sich unmittelbar und ausschließlich auf das UrhG stützten, also Unterlassungsklagen nach § 81 UrhG, Beseitigungsbegehren gemäß §§ 82 bis 84 UrhG, Urteilsveröffentlichungsbegehren nach § 85 UrhG sowie die Ansprüche auf angemessenes Entgelt zufolge § 86 UrhG sowie auf Schadenersatz und Gewinnherausgabe nach § 87 UrhG jeweils gegen den unbefugten Benützer. Simotta (in Fasching2 I § 51 JN Rz 145) und Mayr (in Rechberger § 51 JN Rz 13) haben sich der Auffassung Faschings angeschlossen, die im Kern auch der Senat für überzeugend hält.

Unter § 51 Abs 2 Z 10 JN fallen nur solche Ansprüche, die unmittelbar auf das UrhG gestützt werden. Nicht darunter fallen Ansprüche aufgrund eines Vergleichs mit Novationswirkung, durch den eine außervertragliche - im Urheberrecht begründete - Leistungspflicht des Beklagten auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wurde.