04.12.2008 Verfahrensrecht

OGH: Rechtliches Gehör iSd § 15 AußStrG

Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt dazulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können


Schlagworte: Außerstreitrecht, rechtliches Gehör
Gesetze:

§ 15 AußStrG

GZ 16 Ok 9/08, 08.10.2008

OGH: Nach § 15 AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. In Erfüllung des durch Art 6 EMRK garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren wird mit dieser Bestimmung jeder Partei das Recht eingeräumt, bereits vor Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung zu Verfahrensvorgängen, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt dazulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können.

Der Stellenwert des Gehörgrundsatzes lässt sich am Besten aus der Sanktionierung seiner Verletzung ersehen: Nach den Materialien ist diese Verletzung "ein schwer sanktionierter Verfahrensverstoß", der nicht nur mit Rechtsmittel, sondern auch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist.

Die Gehörverletzung ist kein absolut wirkender Verfahrensmangel, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn sie einen Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (vgl § 57 Z 4 AußStrG). Für die Entscheidung unerhebliches Vorbringen muss nicht gehört werden.