11.12.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zusammenrechnung der Ansprüche gem § 55 Abs 1 Z 1 JN

Eine Zusammenrechnung scheidet im Zweifel aus


Schlagworte: Zusammenrechnung der Ansprüche
Gesetze:

§ 55 JN

GZ 8 Ob 118/08y, 14.10.2008

Die Klage wurde auf zwei datum- und betragsmäßig verschiedene Zeichnungsvereinbarungen samt dazu geleisteten Zahlungen gestützt.

OGH: Eine Zusammenrechnung der Forderungen kommt nur unter den Voraussetzungen des § 55 JN in Betracht, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 1 Z 1 JN). Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen Anspruch ohne ergänzendes weiteres Sachvorbringen entscheiden zu können. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt etwa vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden, nicht aber wenn die Ansprüche ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. Ob die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung vorliegen, ist nach den Klagebehauptungen zu beurteilen.

§ 55 Abs 1 JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen. Daher scheidet eine Zusammenrechnung im Zweifel aus. Hier haben die Kläger ein Vorbringen, aus dem sich zweifelsfrei ergeben würde, dass die aus den beiden Verträgen bzw den dazu geleisteten Zahlungen abgeleiteten Ansprüche kein unterschiedliches Schicksal haben könnten, nicht erstattet.