11.12.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit nach Art 5 Z 3 EuGVVO

Nach Art 5 Z 3 EuGVVO ist nur der Ort des Eintritts des Erstschadens, nicht dagegen der Ort des Eintritts allfälliger Folgeschäden zuständigkeitsbegründend


Schlagworte: Europäisches Zivilprozessrecht, internationale Zuständigkeit, Delikt, Primärschaden, Folgeschäden
Gesetze:

Art 5 Z 3 EuGVVO

GZ 4 Ob 80/08f, 26.08.2008

OGH: Nach Art 5 Z 3 EuGVVO besteht ein Wahlgerichtsstand vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Klagen aus "unerlaubten Handlungen" sind - nach der Rechtsprechung des EuGH und der darauf gestützten Rechtsprechung des OGH - solche, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag iSd Art 5 Z 1 EuGVVO anknüpfen". Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb. Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das "Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist". Dieser Begriff erfasst sowohl den Ort, an dem der reale Schaden - die Vermögensminderung - eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens.

Insofern ist - nach dem ersten Anknüpfungsgrund - nur der Ort des Eintritts des Erstschadens, nicht dagegen der Ort des Eintritts allfälliger Folgeschäden zuständigkeitsbegründend. Die als Klagegründe in Anspruch genommenen Verletzungen des Kartell- und des Lauterkeitsrechts bewirken die behauptete fortlaufende Primärschädigung der Klägerin an deren Sitz im Inland.