11.12.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, welche Anforderungen für die Beurteilung der Echtheit bzw Richtigkeit des Schiedsspruches und die Schiedsgerichtsvereinbarung gestellt werden

Nach dem NYÜ sind an den Schiedsspruch und die Schiedsgerichtsvereinbarung nur jene Anforderungen für die Echtheit bzw Richtigkeit zu stellen, die in dem Staat des Schiedsspruchs vorgesehen sind


Schlagworte: Schiedsrecht, Anerkennung bzw Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, Anforderungen für die Echtheit bzw Richtigkeit
Gesetze:

Art 1 NYÜ

GZ 3 Ob 35/08f, 03.09.2008

OGH: Aus der Überlegung, dass das NYÜ nicht klar ausführt, ob an den Schiedsspruch und die Schiedsgerichtsvereinbarung oder deren Abschriften nur jene Anforderungen für die Echtheit bzw Richtigkeit gestellt werden können, die in dem Staat des Schiedsspruchs vorgesehen sind, oder ob auch die Beglaubigungserfordernisse für ausländische Urkunden im Anerkennungsstaat erfüllt werden müssten, vertritt der OGH in stRsp die Auffassung, dass nicht ausschließlich die österreichischen Beglaubigungserfordernisse maßgeblich sind. Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat demnach der OGH auch Beglaubigungen nach dem Recht des Staats, in dem der Schiedsspruch erging, als ausreichend angesehen, insbesondere auch durch einen Sekretär der Schiedsgerichtsorganisation, wenn dies den Regeln der auf das Schiedsverfahren angewendeten Schiedsordnung entspricht. Auch Gerichte anderer Staaten begnügen sich mit der Bestätigung durch einen Schiedsrichter oder den Sekretär der Schiedsgerichtsträgerorganisation.

Auch wenn dies nicht in allen dazu ergangenen Entscheidungen so klar zum Ausdruck kommt, setzt eine gehörig legalisierte bzw ordnungsgemäß beglaubigte Urkunde iSd Art IV Abs 1 des NYÜ jedenfalls voraus, dass jene dem Schiedsgericht nahestehende Person, die die Beglaubigung vornimmt, dazu nach der maßgeblichen Schiedsverfahrensordnung auch befugt ist. Dieser Schiedsverfahrensordnung haben sich die Parteien ja unterworfen, weshalb es auch gerechtfertigt ist, sich bei den Voraussetzungen für eine Anerkennung und Vollstreckung mit solchen Beglaubigungen zu begnügen, die nach dieser Ordnung vorgesehen sind.