18.12.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob ein anderer, bereits früher beigetretener Nebenintervenient, gegen die Zulassung eines später auf Seite des Prozessgegners beigetretenen neuen Nebenintervenienten einen Zurückweisungsantrag stellen kann

Einem Nebenintervenienten kommt weder ein Antrag auf Zurückweisung des Beitritts eines anderen Nebenintervenienten noch ein Rechtsmittel in diesem Zusammenhang zu


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Nebenintervention, neuer Nebenintervenient, Zurückweisungsantrag, Rechtsbehelf
Gesetze:

§ 18 ZPO

GZ 8 Ob 100/08a, 02.09.2008

OGH: § 18 Abs 2 ZPO unterscheidet ausdrücklich zwischen der "Prozesspartei" und den Nebenintervenienten und räumt dem Wortlaut nach nur der "Prozesspartei" eine solche Antragsbefugnis ein. Der Gesetzeswortlaut ist insofern eindeutig. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der (historische) Gesetzgeber der Stammfassung der ZPO den vorliegenden Fall übersehen hätte und damit eine durch die Rechtsprechung schließungsfähige planwidrige Lücke anzunehmen wäre, da doch grundsätzliche Unterschiede zwischen der verfahrensrechtlichen Position einer Nebenintervenientin und einer Hauptpartei bestehen, nicht zuletzt etwa hinsichtlich der Frage der Kostenersatzpflicht. Auch wäre es dann, wenn man einen Zurückweisungsantrag des schon im Prozess früher zugelassenen Nebenintervenienten gegen einen später neu hinzukommenden Nebenintervenienten zuließe, oftmals von bloßen Zufälligkeiten abhängig, wer zeitlich zuerst kommt und sich damit gegen weitere Nebenintervenienten wehren könnte bzw wer als später Hinzutretender die schon vorgefundenen Nebenintervenienten akzeptieren müsste. Auch geht es hier nicht um Fragen, welche die inhaltliche Beteiligung der Nebenintervenienten am Rechtsstreit um die Sache betreffen, sondern (ausschließlich) darum, wer sich an diesem zwischen klagender und beklagter Partei verfahrensmäßig zusätzlich und mit den Prozessgesetzen konform zulässigerweise beteiligen kann. Insoweit liegt es aber bei den Prozessparteien, die Interessen an einem raschen Prozess zu wahren. Ein Streit (ausschließlich) zwischen Nebenintervenienten untereinander über deren rechtliches Interesse an einem Beitritt und damit Zulassung könnte dem eigentlichen Prozessgegenstand völlig fremde Interessen in den Prozess hineintragen und durch vermehrte Zwischenverfahren darüber den Prozess übergebührlich verzögern und kostenmäßig belasten. Es ist daher davon auszugehen, dass einem Nebenintervenienten weder ein Antrag auf Zurückweisung des Beitritts eines anderen Nebenintervenienten noch ein Rechtsmittel in diesem Zusammenhang zukommt.