18.12.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob das bedingte Erlöschen eines vor Konkurseröffnung erworbenen Pfandrechts auf Forderungen aus Arbeitseinkünften einer Anfechtung nach den §§ 27 ff KO entgegensteht

Das bedingte Erlöschen eines vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung erworbenen Pfandrechts auf Forderungen aus Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (§ 12a Abs 3 KO) steht einer Anfechtung nach den §§ 27 ff KO nicht entgegen


Schlagworte: Konkursrecht, Anfechtung, bedingt erloschenes Pfandrecht
Gesetze:

§ 12a KO, §§ 27 ff KO

GZ 3 Ob 127/08k, 03.09.2008

OGH: Trotz des bedingten Erlöschens des Absonderungsrechts gem § 12a KO ist die Zulässigkeit einer Anfechtung nach den §§ 27 ff KO zu bejahen, um auch dessen Erlös während der Restlaufzeit nach Konkurseröffnung für die Masse lukrieren zu können.

Im Schrifttum wird für den Anwendungsbereich des § 12a KO zutreffend zwischen dem Grundanspruch, sich aus künftig fällig werdenden Forderungen zu befriedigen, und dem Anspruch auf Befriedigung bereits fälliger Forderungen differenziert. Wegen des möglichen Wiederauflebens des Sicherungsrechts besteht ein Rechtschutzinteresse, schon vor dem möglichen Wiederaufleben den Grundanspruch anfechten zu können. Überdies und jedenfalls muss dies für vor der Konkurseröffnung entstandenes und gepfändetes Arbeitseinkommen (also für den Zeitraum zwischen Pfändung und Konkurseröffnung) gelten. Schon dies begründet ein befriedigungstaugliches Anfechtungsinteresse. Auch wenn § 12a KO zwar in vielen Fällen ex post betrachtet eine Anfechtung überflüssig machen wird, weil es zu keinem Wiederaufleben kommt, ist die Anfechtung der Vorausverfügung (§ 12a Abs 1 KO) oder der Pfändung (Abs 3) nicht a priori (ex ante) als befriedigungsuntauglich anzusehen, weil es für die jedem Anfechtungstatbestand innewohnende Anfechtungsvoraussetzung der Befriedigungstauglichkeit ausreicht, dass der beweispflichtige Masseverwalter nachweist, dass eine erfolgreiche Anfechtung die Befriedigungsaussichten wahrscheinlich zu fördern im Stande ist.

Da der absonderungsberechtigte Anfechtungsgegner nach dem möglichen Wiederaufleben seines nur bedingt erloschenen Absonderungsrechts im Exekutionsverfahren eine anfechtungsfeste Befriedigung erhielte, liegt ein Interesse an der vorherigen Anfechtung der Pfändung auf der Hand. Wegen der teils sehr kurzen Anfechtungsfristen wäre es nicht sachgerecht, die Anfechtungsklage erst zuzulassen, wenn etwa nach Aufhebung des Konkurses und dem dadurch bewirkten Wiederaufleben des Absonderungsrechts dieses erst nach Wiederaufnahme des Konkursverfahrens (§ 212 KO) angefochten werden dürfte und nicht schon während des zuvor anhängig gewesenen Konkursverfahrens.