18.12.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob die zwingende Formerfordernissen des Art 7 des deutsch-österreichischen Anerkenungs- und Vollstreckungsvertrags auch dann vorliegen müssen, wenn der Nachweis infolge Skartierung der Akten nicht mehr erbracht werden kann

Von den zwingenden Formerfordernissen des Art 7 des deutsch-österreichischen Anerkenungs- und Vollstreckungsvertrags ist auch dann nicht abzugehen, wenn der Nachweis infolge Skartierung der Akten nicht mehr erbracht werden kann


Schlagworte: Internationales Zivilprozessrecht, Anerkennung und Vollstreckung, Formerfordernisse, Nachweis der Zustellung, Skartierung des Aktes
Gesetze:

Art 7 des deutsch-österreichischen Anerkenungs- und Vollstreckungsvertrags

GZ 3 Ob 146/08d, 03.09.2008

OGH: Nach Art 7 des deutsch-österreichischen Anerkenungs- und Vollstreckungsvertrags hat der betreibende Gläubiger seinem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine Ausfertigung der Entscheidung beizufügen und den Nachweis zu erbringen, dass die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist. Dieser Nachweis wird durch das Zeugnis über die Rechtskraft und durch die Vollstreckungsklausel erbracht. Bei Säumnisentscheidungen hat der betreibende Gläubiger außerdem nachzuweisen, dass die das Verfahren einleitende Ladung oder Verfügung dem Gegner ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder durch gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang zu erbringen.

Die Zustellungsnachweise sind nur durch Urkunden zu erbringen, die eine Überprüfung eines ordnungsgemäßen Zustellvorgangs ermöglichen. Selbst eine vorliegende Bestätigung des deutschen Amtsgerichts, wonach die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schritts gemäß den Vorschriften der deutschen ZPO erfolgt sei, reicht nicht aus, weil sie nichts über die Art der Zustellung aussagt und daher eine rechtliche Überprüfung unmöglich ist.

Im vorliegenden Fall konnten die antragstellenden Gläubiger weder einen mit dem Zeugnis der Rechtskraft und der Vollstreckungsklausel versehenen Vollstreckungsbescheid vorlegen noch eine Urkunde über den Zustellungsvorgang bei der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schritts, weil der Akt des deutschen Amtsgerichts nach der Bestätigung vom 19. Juni 2007 bereits im Jahr 2004 ausgeschieden (skartiert) wurde und "sich nur noch der Kostenfestsetzungsbeschluss in der Akte" befinde, sodass der Zustellnachweis des Vollstreckungsbescheids nicht erteilt werden könne. Damit steht nicht nur die Unmöglichkeit dieses Nachweises fest, sondern auch der Umstand, dass die betreibenden Gläubiger nicht in der Lage sind, die im maßgeblichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag normierten urkundlichen Nachweise über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie den Zustellnachweis über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schritts zu erbringen.