22.02.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ob der Aufseher tatsächlich von seinem Weisungsrecht gegenüber dem untergeordneten Arbeitnehmer Gebrauch macht, ist unerheblich; ebenso wenig ist entscheidend, ob der "Aufseher" seine Anordnungen in Form einer ausdrücklichen Weisung oder in Form eines Ersuchens kleidet


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Aufseher im Betrieb, Verantwortung, Weisungsrecht
Gesetze:

§ 333 Abs 4 ASVG

In seinem Beschluss vom 18.12.2006 zur GZ 8 ObA 104/06m hat sich der OGH mit dem Aufseher im Betrieb gemäß § 333 Abs 4 ASVG befasst:

OGH: Der Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG muss eine, mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls innehaben. Er muss die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte tragen. Nicht entscheidend ist, ob die Aufsicht ganz unbeschränkt oder mit Unterordnung unter einen Vorgesetzten ausgeübt wird. Eine Dauerfunktion im Betrieb ist gerade nicht erforderlich.

Ob der Aufseher tatsächlich von seinem Weisungsrecht gegenüber dem untergeordneten Arbeitnehmer Gebrauch macht, ist unerheblich; ebenso wenig ist entscheidend, ob der "Aufseher" seine Anordnungen in Form einer ausdrücklichen Weisung oder in Form eines Ersuchens kleidet.