01.01.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage der Bekämpfbarkeit entgeltwirksamer Disziplinarmaßnahmen

Die unrichtige und unwirksame Verhängung einer Disziplinarstrafe kann vom Arbeitnehmer durch eine Klage auf Feststellung, dass eine gegen ihn verhängte Ordnungsstrafe rechtsunwirksam ist, bekämpft werden


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, entgeltwirksame Disziplinarmaßnahmen, Bekämpfbarkeit, Rechtsgestaltungsklage, Feststellungsklage, rechtliches Interesse
Gesetze:

§ 228 ZPO

GZ 9 ObA 35/08z, 08.10.2008

OGH: Nach stRsp stellt die richterliche Rechtsgestaltung durch Urteil die Ausnahme dar und könne Rechtsgestaltungsklagen nur dort erhoben werden, wo sie das Gesetz entweder ausdrücklich zulässt oder sie anhand bestimmter Ausnahmekriterien in vorsichtiger oder einschränkender Analogie zugelassen werden können. Der OGH hat bereits darauf hingewiesen, dass die unrichtige und unwirksame Verhängung einer Disziplinarstrafe, vom Arbeitnehmer durch eine Klage auf Feststellung, dass eine gegen ihn verhängte Ordnungsstrafe rechtsunwirksam ist, bekämpft werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die Ausübung des Gestaltungsrechts des Arbeitgebers im Rahmen der Disziplinarordnung eben nur dann wirksam ist, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, andernfalls aber unwirksam ist, ohne dass es dazu einer "Beseitigung" im Rahmen einer Rechtsgestaltungsklage bedarf.

Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens müssen die Voraussetzungen des § 228 ZPO vorliegen. Zu den allgemeinen Voraussetzungen, unter denen eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO erhoben werden kann, gehört auch das rechtliche Interesse. Dieses wird dann allgemein anerkannt, wenn das begehrte Urteil zwischen den Streitparteien über einen allfälligen Leistungsanspruch hinaus geeignet ist, Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu sein, also durch den möglichen Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht voll ausgeschöpft wird. Dabei ist es allerdings auch gleichgültig, ob die mögliche Leistungsklage eine Klage auf Leistung oder Unterlassung ist. Unabhängig davon, ob nun tatsächlich bereits Entgeltbestandteile abgezogen wurden und dem Kläger insoweit eine Leistungsklage iS eines Zahlungsbegehrens zustünde, könnte er jedenfalls eine Leistungsklage iS eines Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der Unterlassung des Abzugs stellen.