OGH: Zur Frage, wann bei einer vereinbarten obligatorischen Schlichtung der Rechtsweg zulässig ist
Haben die Parteien ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vereinbart, muss die Partei vor Klagseinbringung bei einem ordentlichen Gericht die Entscheidung der Schlichtungseinrichtung im zumutbaren (zeitlichen) Umfang abwarten
§ 581 ZPO, § 8 VerG
GZ 8 ObA 28/08p, GZ 02.09.2008
OGH: Im Falle einer vereinbarten obligatorischen Schlichtung kann die Partei den Rechtsweg nur dann beschreiten, wenn sie die Schlichtungsstelle nicht nur angerufen hat, sondern auch an Versuchen zu einer gütlichen Einigung teilnimmt und vor Klagseinbringung alle in der vereinbarten Schlichtungsklausel vorgesehenen Verfahrensschritte einhält. Vor Klagseinbringung ist daher die Entscheidung der Schlichtungseinrichtung im zumutbaren (zeitlichen) Umfang abzuwarten.
Zur Frage der unzumutbaren Verzögerungen im Verfahren haben die Vorinstanzen auf die 6-Monats-Frist ab Antragstellung in § 8 VerG verwiesen. Wenngleich eine unmittelbare oder auch analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt, weil ja hier kein gesetzlich festgelegtes oder vorgeschriebenes Verfahren vorliegt, sondern ausschließlich vertragliche Vereinbarungen, bietet sie doch - unter dem Aspekt des § 879 ABGB - einen gewissen Wertungsgesichtspunkt dafür, wann der Gesetzgeber im Regelfall eine unzumutbare Verzögerung bei der Rechtsverfolgung annimmt. Dabei sind auch die in den verfahrensrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Mitwirkungspflichten und -befugnisse zu beachten.